Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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sich schon die Fähigkeit der Polizeigewalt, Notdienstpflichten zu 
begründen, ausgeschlossen *8, 
Zu den Fällen, wo die Polizei aus ihrem Notrecht Dienst- 
pflichten auferlegen zu müssen glaubt, gehören diejenigen, wo sie, 
um einem Notstande abzuhelfen, mangels eines hiezu Verpflich- 
-teten vom Träger der Polizeilast Leistungen verlangt, wie z. B. 
Straßenreinigung, Herstellung von Bedürfnisanstalten, Beschaf- 
fung von Trinkwasser. Es ist selbstverständlich, daß die Er- 
füllung derartiger Pflichten seitens der Polizei von demjenigen 
verlangt werden kann, dem sie gesetzlich auferlegt sind, also 
auch vom Träger der Polizeilast, wenn dieser der gesetzlich Ver- 
pflichtete ist. Darum handelt es sich jedoch hier nicht, sondern 
um den Fall, daß ein gesetzlich Verpflichteter gar nicht existiert. 
In diesem Fall hält das Oberverwaltungsgericht die Polizei für 
berechtigt, vom Träger der Polizeilast die betreffenden Dienste 
zu verlangen, aus einem Notstand in Verbindung mit der Pflicht 
zur Tragung der Polizeikosten ?®°. Letztere Pflicht umfaßt jedoch 
nach feststehender Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts 
der Regel nach nur die Verbindlichkeit, diejenigen Mittel bereit- 
zuhalten, deren die Polizei zur Ausführung ihrer Anordnungen 
bedarf, dagegen nicht auch die weitergehende Pflicht, die im 
polizeilichen Interesse erforderlichen Maßnahmen beim Mangel 
eines anderweiten Verpflichteten selbsttätig auszuführen 3°, Diese 
weitergehende Pflicht stützt eben das Oberverwaltungsgericht auf 
  
22 Daß die landesrechtlich durch Gesetz oder vorkonstitutionelle 
Verordnungen begründeten Pflichten in gewissen Notfällen z. B. bei Deich- 
bruch und schweren Schneefällen der Polizei Dienste zu leisten durch die 
oben angeführten der Polizeigewalt gezogenen Schranken nicht be- 
rührt werden, ist selbstverständlich, ergibt sich auch aus dem oben allge- 
mein über die Polizeidienstpflicht gesagten. 
2? QVG. 29. November 1876 (I, 271 ff.), 3. Juni 1885 (XII, 389 f.), 28. No- 
vember 1885 (XII, 385). 
°0 Vgl. ARNSTEDT, Preußisches Polizeirecht I, 355 und die dort zitierten 
Entscheidungen. - -
	        
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