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Die Befugnis zu polizeilichem Einschreiten tritt jedoch sofort
dann ein, wenn dadurch, daß der Einzelne sich in Gefahr
bringt, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet wird.
So kann dem Eigentümer eines infizierten Brunnens dessen Schlie-
Bung auferlegt werden, weil die Gesundheitsgefahr, der er sich
durch Benutzung des Brunnens aussetzt, gleichzeitig eine Gefähr-
dung der öffentlichen Gesundheit durch Verseuchung darstellt.
Derselbe Gesichtspunkt allein ist auch die Rechtfertigung der
sanitätspolizeilichen Maßregeln gegenüber Prostituierten ®°,. Als
ein weiteres Beispiel des durch das Interesse der öffentlichen
Ordnung gerechtfertigten Schutzes des Einzelnen gegen sich selbst
wird die Verhinderung: eines Selbstmordes angeführt: der Selbst-
mörder störe dadurch, daß er sich seinen in der Rechtsordnung
begründeten Pflichten entzieht, die öffentliche Ordnung *°.
b) In der Beschränkung des Amtes der Polizei auf die Wah-
rung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und den Schutz
des Publikums vor Gefahren liegt die Ausschließung jeder eu-
dämonistischen Polizeigewaltübung, insbesondere jeder ökonomisch-
politischen Maßnahme: Die Polizei hat nicht die Aufgabe, staat-
liches oder privates Vermögen zu schützen. Das Oberverwal-
tungsgericht hat hierüber gesagt: „Soweit eine Handlung, die
das Vermögen dritter Personen zu schädigen geeignet ist, durch
selbst vergleicht sie mit einer negotiorum gestio. Ohne auf diese Kon-
struktion näher einzugehen, glaube ich das Richtige und Wichtige an ihr
darin erblicken zu müssen, daß hier gar keine Polizeigewaltübung im
Rechtssinne, keine Ausübung staatlicher Hoheitsrechte vorliegt. Die Polizei
handelt hier gleich einem Privaten.
»? Vgl. Jahrgang 1909 dieser Zeitschrift S. 354 f.
# Vgl. zu dem Obigen SCHULZENSTEIN „Die Grenzen der Polizeigewalt
beim Schutze gegen sich selbst“, D. JZ. IX, 85f., insbes. auch 86 Anm. 2.
— Das Beispiel der Verhinderung des Selbstmordes verliert seinen erläu-
ternden Wert für unsere Zwecke nicht dadurch, daß man die Konstruktion
des Selbstmordes als einer Störung der öffentlichen Ordnung für bedenklich
hält und sie lediglich als Beweishypothese verwendet.