Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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diesem Wege gezwungen werde“. Die Polizei würde hier durch 
ihre Tätigkeit eingreifen einerseits in die Zuständigkeit der Zi- 
vilgerichtsbarkeit, andererseits „in die Freiheit der Beteiligten, 
deren Recht und Pflicht es ist, solche Dinge unter sich auszu- 
machen, ohne daß die Gesellschaft sich anders darein legen 
könnte als zur Hilfeleistung in der Form der Zivilrechtspflege‘“. 
Die Gefährdung vermögensrechtlicher Interessen Einzelner kann 
daher an sich nie — auch nicht wenn der Einzelne zur Abwehr 
nicht imstande ist ** — ein polizeiliches Einschreiten rechtfer- 
tigen, es muß vielmehr immer erst das öffentliche Interesse vor- 
handen sein. Dieses aber kann gegeben sein nicht nur darin, 
daß die abzuwehrende Handlung gleichzeitig eine Störung der 
öffentlichen Ordnung darstellt, sondern auch darin, daß in dem 
Einzelnen zugleich „das Publikum“ gefährdet ist. Die wichtigsten 
Fälle solcher Gefahren aber werden nach dem Gesagten nicht 
diejenigen sein, wo die Gefährdung von einer dritten Person aus- 
geht, sondern diejenigen, wo sie durch Naturgewalten verursacht 
ist. Wo all’ dies nicht der Fall ist, da liegt ein „lediglich pri- 
vatrechtliches Verhältnis vor, dessen auch nur vorläufige — Re- 
gelung (wie ein älteres Urteil des Oberverwaltungsgerichts be- 
tont #5) Sache des Richters ist, sofern nicht der Polizei durch 
ein besonderes Gesetz, wie z. B. in Gesindesachen, eine Mitwir- 
kung übertragen sein sollte“. 
ad. 2) Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsge- 
richtes wird der Grundsatz der Unzuständigkeit der Polizei zur 
Verfolgung ökonomisch-politischer Zwecke durchbrochen durch 
das Notrecht: im Falle eines Notstandes soll die Polizei zum 
Schutze von Vermögensrechten, ja sogar nicht nur zur Abwehr 
von Störung, sondern zu positiver „Förderung wirtschaftlicher 
Interessen“ z. B. der Nachbarn befugt sein *. Als Notstand sieht 
  
  
“ Der Fall polizeilicher Unterstützung privater Selbsthilfe ist unten 
besprochen. #5 OVG. 18. September 1878 (IV, 418). 
#6 OVG. 8. November 1900 (XXX VII, 299); 13. Mai 1901 (XXXIX, 280).
	        
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