— 249 —
Deutschen Reiches steht mithin nur Elsaß-Lothringen den Ver-
einigten Staaten ohne Auslieferungsvertrag gegenüber. Eine Er-
streckung des norddeutsch - amerikanischen Vertrages auf das
Reichsland hat bisher nicht stattgefunden °.
Diese Sonderstellung Elsaß-Lothringens ist belang-
reich. In einem Memorandum des deutschen Auswärtigen Amts
aus dem Juni 1889, welches auf Ersuchen der amerikanischen
(esandtschaft für die Regierung der Vereinigten Staaten aus-
gearbeitet worden ist®, wird gesagt, daß es für Elsaß-Lothringen
wie für Preußen und die übrigen deutschen Bundesstaaten mög-
lich sei, ohne Vertrag Auslieferungen zu gewähren, und daß ent-
sprechenden Auslieferungsersuchen regelmäßig werde willfahrt
werden, wenn nicht der Einzelfall zu Bedenken Anlaß gebe.
Als jedenfalls unerläßliche Bedingung ist dann die Gewährung
der Reziprozität besonders namhaft gemacht. An ihr wird nun
aber tatsächlich die Auslieferung eines in das Reichsland ge-
flüchteten Verbrechers scheitern müssen. Die Vereinigten Staaten
können nach ihrem Auslieferungsrecht wegen eines in Elsaß-
Lothringen begangenen Deliktes Auslieferung nicht gewähren.
Würde sie deutscherseits von Preußen auf Grund des preußisch-
amerikanischen Vertrages begehrt, weil nach deutschem Strafrecht
preußische Gerichtsbarkeit gegen den Delinquenten gegeben sei”,
5 Das geht schon aus dem Schweigen des gleich im Text erwähnten
deutschen Memorandums hervor. Die gegenteilige Angabe von H. DELIUS,
Das Auslieferungsrecht (Hannover 1899) S. 12 ist nicht belegt. — Ob man
den norddeutsch-amerikanischen Vertrag seit 1868 als einen Vertrag des
Norddeutschen Bundes oder als einen Vertrag der einzelnen zum Bunde
gehörigen Staaten anzusehen hat, ist zweifelhaft. Im ersteren Falle wäre
er heute ein Reichsvertrag mit beschränktem Geltungsgebiet. Vergl. die
Entscheidung des amerikanischen Supreme Court von 1902, die CLARKE,
A treatise upon the law of extradition (4th edition, London 1903), p. 89,
90 mitteilt.
6 Siehe den Text bei MoorRE, A treatise on extradition and interstate
rendition (2 vols. Boston 1891) I, p, 725—732.
’ Siehe 2. B. $ 8 der deutschen Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877.