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man nun auch, welche Verbrechen nicht aufgenommen sind, so
wird man unter ihnen auf solche stoßen, die sich ohne weiteres
als politische bezeichnen lassen. Sie nennt man „rein poli-
tische Verbrechen“? oder im Anschluß an die Termino-
logie von HEINRICH LAMMASCH „absolut politische Verbrechen“ ?.
Sie scheiden für den Auslieferungsverkehr aus, da sie in den
Konventionen fehlen und darum nicht zum Gegenstande eines
Rechtshilfeantrages gemacht werden können. Es muß also noch
eine zweite Gruppe geben, die man im Gegensatz zu der ersten
als „gemischt politische Verbrechen“ oder — wie-
derum LAMMASCH folgend — als „relativ politische Verbrechen“
kennzeichnet?®. Darunter sind solche Delikte zu verstehen, welche
an sich gemein und in den Verträgen aufgeführt sind, aber aus
irgend einem Grunde, sei es durch Verbindung mit Begleitum-
ständen, sei es wegen der Zwecke und Absichten des Täters,
nicht mehr ausschließlich als gemein angesehen werden können.
Im wesentlichen dürfte sich diese Einteilung mit der im konti-
nentalen Europa geläufigeren Gegenüberstellung: politische Ver-
brechen einschließlich der sog. komplexen Delikte einerseits und
konnexe Straftaten anderseits decken. Das amerikanische Aus-
lieferungsrecht läßt, wie gesagt, die rein politischen Verbrechen
außer Betracht. Sie interessieren nicht einmal für die Begriffs-
bestimmung, weil sie in den Verträgen nicht vorkommen und
daher im konventionellen Recht, wenn von politischen Delikten
die Rede ist, nicht gemeint sein können. Hier kann nur auf
die zweite Kategorie, die gemischt politischen Verbrechen, hin-
gewiesen sein, da sie allein der vertragsmäßigen Rechtshilfe regel-
mäßig unterliegen. Man scheut sich nun aber doch, diese ein-
fach politische Delikte zu nennen und bezeichnet sie lieber als
Verbrechen politischen Charakters, politischer Natur, um sich
gegenwärtig zu halten, daß sie an sich gemein seien, aber irgend-
2° Ebendort p. 130. »7 Ebendort p. 148, 162.
28 Ebendort p. 130, 148.