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sehr unsicher stehe, ließe sich doch auch das allgemein aner-
kannte Recht des Krieges nicht kurzerhand auf die ganz anders
gearteten Revolutionen und Aufstände übertragen . Die hier
serügte Verkennung der tatsächlichen Verhältnisse habe regel-
mäßig zu einer Ablehnung der Sätze des Instituts geführt. Es
dürfe nicht gefragt werden, ob eine Tat abscheulich sei oder
nicht, ob sie kriegsrechtlich erlaubt sei oder nicht; es handle
sich einzig und allein um die Feststellung, ob sie politisch sei
oder nicht *?.
Diese Frage wird dann noch besonders aufgeworfen für den
Königsmord und die anarchistischen Verbrechen, die nicht selten
in enger Verbindung mit einander stehen, wie ausdrücklich be-
merkt wird*. Daß der Königsmord durch die Attentats-
klausel in zahlreichen amerikanischen Verträgen der Ausliefe-
rung unterstellt worden ist“, wird im allgemeinen gutgeheißen,
da man den Gedanken der Klausel für einen gesunden hält ®.
Aber man ist doch geneigt, ihre Weglassung aus den Verträgen
zu befürworten. Man würde es vorziehen, statt der absoluten
Bindung, die aus der Aufnahme der Klausel für den ersuchten
Staat entsteht, in jedem Einzelfall Raum für die freie Entschei-
dung zu haben, ob der betreffende Königsmord politischen Cha-
rakter besitzt, und ob — je nach dem Ergebnis der Unter-
suchung — Auslieferung bewilligt oder abgelehnt werden soll.
Die Entscheidung hätte einfach nach den für politische Ver-
brechen allgemein aufgestellten Gesichtspunkten zu erfolgen.
Man beruft sich dabei auf das schweizerische Auslieferungsrecht,
das grundsätzlich die Annahme der Attentatsklausel verweigert,
statt dessen aber im gegebenen Fall die Natur des Königsmordes
nach seiner allgemeinen Anschauung vom politischen Verbrechen
prüft und danach Entscheidung über die Asylwürdigkeit des
Flüchtlings trifit*°. Merkwürdigerweise wird dieser Standpunkt
#1 Ebendort p. 151. #2 Ebendort p. 162. #3 Ebendort p. 123.
* Ebendort p. 123. #5 Ebendort p. 131. *° Ebendort p. 158, 163.