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Im besonderen hat jedenfalls das amerikanische Auslieferungs-
recht in der Frage der politischen Delikte nichts weniger als
Musterleistungen hervorgebracht, und die Amerikaner selbst sind
weit entfernt, so etwas zu behaupten. Kann man von einer
amerikanischen „Definition“ doch nur in euphemistischer Weise
sprechen. In Wahrheit handelt es sich um recht unbestimmte
Andeutungen, vage Gesichtspunkte, die im Einzelfall wieder alles
einer willkürlichen Beurteilung anheimgeben ®’. Es darf in zahl-
losen Fällen als unberechenbar bezeichnet werden, ob die Ver-
einigten Staaten ein Verbrechen als politisch ansehen werden
oder nicht. Das Unfaßbare in ihrer Anschauung hängt zum
Teil damit zusammen, daß die rein politischen Verbrechen aus
der Erörterung ausgeschieden werden. Man beschäftigt sich nur
mit den gemischt politischen, d. h. den gemeinen, die in irgend
einem Konnex mit politischen Momenten stehen, und setzt als
selbstverständlich voraus, daß politische Treibereien in dem ver-
folgenden Staat nachweisbar sein müssen. Kurzum, man be-
schränkt sich auf eine Untersuchung derjenigen Vergehen, welche
die belgisch - französische Terminologie als faits connexes & un
länder charakteristische Wort muß als eine arge, durch Unkenntnis konti-
nentaler Rechtszustände verschuldete Uebertreibung bezeichnet werden “,
Auch in den Verhandlungen zu Washington wurde CLARKES Satz ungläu-
big zitiert (siehe Proceedings p. 95). Vergl. ferner die Besprechung des
CLARKEschen Buches im American Journal of International Law vol. 3
(1909) p. 789.
57 ARCHIBALD a. a. O. p. 1019 glaubt im Hinblick auf den Fall Rudo-
witz die amerikanische Anschauung folgendermaßen wiedergeben zu kön-
nen: „Aux Etats-Unis, le principe a ete adopte qu’il y a l& une question
de fait, mais qu’une fois la question de fait resolue dans le sens qu’un
crime est dans sa nature plutöt politique que d’ordre prive, le gouverne-
ment americain ne permet pas l’extradition pour ce crime, alors m&me que
les refugies auraient commis des assassinats. En resume nous pourrons
dire que les Etats-Unis refuseront l'’extradition dans tous les cas oü l’on
jugera que le refugie recherche, en commettant son crime, a voulu agir
plutöt contre les oppressions d’un regime que contre les autorites gouver-
nementales“. Hier klingt die ganze Unbestimmtheit der Anschauungen durch.