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Die rechtliche Natur der Reichskaliabgaben.
Von
Dr. KırL KORMANN, Gr. Lichterfelde.
Schon hat das Kaligesetz vom 25. Mai 1910 Anlaß ge-
geben zur ersten Streitfrage, der voraussichtlich noch manche
anderen, zum Teil übrigens wesentlich schwierigere, folgen werden.
Rechtsanwalt WERTHAUER hatte zuerst in der Generalver-
sammlung der Kaliwerke Aschersleben, dann auch in einer Ta-
geszeitung (Berliner Börsenkurier Nr. 374) die Meinung ver-
treten, daß die Ueberkontingentsabgabe, die das Gesetz in $ 26
dem sein Absatzkontingent überschreitenden Kaliwerksbesitzer
auferlegt, eine persönliche, nicht eine sachliche Abgabe sei, und
er hatte daraus den Schluß gezogen, daß diese Abgaben nicht
von den Käufern der bekannten Schmidtmannschen Massenver-
käufe, sondern von der verkaufenden Gesellschaft zu tragen
seien. Er hat diese Auffassung später im Börsenkurier vom
31. August und im Berliner Tageblatt vom 16. August wieder-
holt.
Gegen WERTHAUER hatte das Berliner Tageblatt in Nr. 409
und 413 in juristisch bedeutungslosen Ausführungen Stellung
genommen. Ferner hat Justizrat VEIT SImon in einem Rechts-
gutachten für die Kaliwerke Aschersleben, das auch an die Ta-
gespresse versandt wurde, die juristische Widerlegung von WERT-
HAUER versucht, indem er darlegte, daß einerseits die rechtliche