Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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Natur der Abgaben für die privatrechtliche Tragpflicht der Ameri- 
kaner unerheblich sei, daß aber andererseits die Reichskaliab- 
gaben (8$ 26, 27) keine persönlichen Abgaben, sondern auf der 
Sache selbst lastende Verbrauchsabgaben seien. 
I. 
I. Jede Erörterung der rechtlichen Natur der Reichskali- 
abgaben muß richtigerweise ausgehen von der Feststellung, daß 
die Abgaben aus 826 eine andere rechtliche 
Naturhabenals die ausSä$ 27. 
l. Freilich ist eine erhebliche äußerliche Aehnlich- 
keit der beiden Abgaben nicht zu leugnen. 
Das Gesetz verwendet für beide Abgaben die gleiche 
Bezeichnung. 
Es regelt ferner bei beiden in gleicher Weise die Frage der 
Erhebung einschließlich der Frage der Fälligkeitstermine. 
Es macht endlich bei den Abgaben keinerlei Unterschied 
in der Frage der Verjährung. 
2. Diese erhebliche äußerliche Aehnlichkeit rechtfertigt zwar 
nicht, aber sie erklärt es doch wenigstens, daß in der bisherigen 
Erörterung der Frage die innere Verschiedenheit bei- 
der Abgaben stets übersehen worden ist. 
Für die Kennzeichnung der Abgabe aus & 27 sind fol- 
gende Gesichtspunkte von Bedeutung: 
In erster Linie ist hinzuweisen auf $ 27 Abs. II, wonach die 
Einkünfte aus dieser Abgabe im Unterschied von der Ueber- 
schreitungsabgabe des $ 26 „zur Deckung der dem Reich aus 
der Ausführung dieses Gesetzes entstehenden Kosten und zur 
Hebung des Kaliabsatzes zu verwenden“ sind. Wenn also auch 
die Einnahmen gemäß 8 27 Abs. I in die Reichskasse fließen, so ist 
doch das Reich verpflichtet, die Einnahmen für die Zwecke der 
„Kontingentsgemeinschaft“, d. h. der Gesamtheit der mit Be- 
teiligungsziffern ausgestatteten Kaliwerksbesitzer zu verwenden.
	        
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