Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

— 273 — 
Die Annahme einer solchen Verpflichtung wird natürlich nicht 
dadurch ausgeschlossen, daß das Reich nicht im Klagewege oder 
sonstwie zu ihrer Einhaltung gezwungen werden kann. Denn dab 
trotz des Mangels einer solchen Erzwingbarkeit eine Rechts- 
pflicht besteht, erhellt daraus, daß die den Haushaltsetat auf- 
stellende Behörde sich nach der Vorschrift des 827 Abs. II unwei- 
gerlich zu richten hat und bei der Verletzung der Vorschrift 
nach den allgemeinen Grundsätzen über die Verantwortlichkeit 
des Reichskanzlers gegenüber dem Reichstag von diesem ver- 
antwortlich gemacht werden kann. 
Bei der Bemessung der Höhe der Abgabe ist nach dem 
Kommissionsbericht S. 54 die Absicht des Gesetzgebers zweifel- 
los darauf gerichtet gewesen, gerade eine solche Summe aufzu- 
bringen, die dem voraussichtlichen Bedarf für die Zwecke der 
Kontingentsgemeinschaft entsprechen würde. Für den Fall, daß 
sich die Unrichtigkeit der vorgenommenen Bedarfsschätzung her- 
ausstellen sollte, wurde eine gesetzliche Abänderung der Ab- 
gabenhöhe ins Auge gefaßt. 
Unter diesen Umständen wird man kein Bedenken tragen, 
die Abgabe aus $ 27 als einen nach der Höhe des Absatzes be- 
messenen Kostenbeitrag der Mitglieder der Kontingentsgemein- 
schaft zu den vom Reich zu verauslagenden Kosten dieser Ge- 
meinschaft aufzufassen !. 
Mit dieser rechtlichen Natur als Kostenbeitrag stimmt übri- 
gens auch vorzüglich überein der Mangel einer Norm über die 
Stundung der Abgabe. Kann sie gestundet werden? An sich 
bedarf es allerdings nach allgemeinen Grundsätzen für die Zulässig- 
keit von Stundungen keiner besonderen gesetzlichen Grundlage ?; 
  
  
ı Daß „Beiträge“ auch dem Recht der Staatsfinanzen nicht unbekannt 
sind, wennschon sie ihr Hauptgebiet im kommunalen Finanzrecht haben, 
hebt WAGNER, Finanzwissenschaft 11? 191 hervor. 
?2 Vgl. KorMAnnN, System der rechtsgeschäftlichen Staatsakte (Berlin 
1910) 8. 114.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.