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aber dieser allgemeine Grundsatz findet auf das Reichsab-
gabenrecht keine Anwendung, da dieses in all den Fällen,
wo es eine Stundung will, dies ausdrücklich ausspricht. Daher
hat man eine Stundung der Kaliabgaben für ungesetzlich zu er-
achten. Wäre nun die Abgabe aus 8 27, wie VEIT SIMON an-
nimmt, eine Verbrauchssteuer, so stünde diese Unzulässigkeit im
Widerspruch mit dem gemeinen Reichssteuerrecht, aus dem man
unschwer als allgemeinen Grundsatz ableiten kann, daß bei allen
Verbrauchssteuern Stundung gestattet sein soll ?, wie das bei der
Natur dieser Abgaben, die von dem Zahlungspflichtigen nicht
getragen, sondern nur ausgelegt werden sollen, ja auch der Billig-
keit entspricht. Ist dagegen die Abgabe, wie wir annehmen,
nicht Steuer, sondern Kostenersatz, so fällt nicht nur jener Wi-
derspruch mit dem sonstigen Reichssteuerrecht, der von der ge-
genteiligen Auffassung aus erst durch die, gerade hier nicht un-
bedenkliche, analoge Anwendung der sonstigen Stundungsnormen
beseitigt werden müßte, von selbst weg, sondern es steht die
Unstundbarkeit im Gegenteil im vollsten Einklang mit dem in
$ 51 Branntweinsteuergesetzes für die rechtlich gleichartige „Be-
triebsauflage“ ausgesprochenen reichsrechtlichen Grundsatz, daß
solche Abgaben, die nicht dem Finanzinteresse des Reichs als
Einnahmequelle dienen, sondern die lediglich für die im Interesse
der Beteiligten dem Reich erwachsenden Ausgaben oder Aus-
lagen die Mittel bereitstellen sollen, nicht gestundet werden dürfen.
Im Gegensatz zu der Abgabe des $ 27, die sich hiernach
also als Beitrag darstellt, haben wir es bei der Abgabe des
$ 26 allerdings mit einer Steuer zu tun.
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3 Vgl. Zollgesetz $$ 51, 110, Salz-StG. $ 9 verb. mit Zoll-G. $ 5l,
Zucker-StG. v. - S 3, Schaumwein-StG. v. 9. V. 1902 $ 3, Zig.
StG. v. 3. VI. 1906 $ 3V, Branntwein-StG. v. 15. VIL 1909 $ 7, Brau-StG.
v. 15. VII. 1909 $ 81T, Leuchtmittel-StG. v. 15. VII. 1909 8 3!V, Zündwaren-
StG. v. 15. VII 1909 $ 7, Tabak-StG. v. 15. VII. 1909 $ 30.