Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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aber dieser allgemeine Grundsatz findet auf das Reichsab- 
gabenrecht keine Anwendung, da dieses in all den Fällen, 
wo es eine Stundung will, dies ausdrücklich ausspricht. Daher 
hat man eine Stundung der Kaliabgaben für ungesetzlich zu er- 
achten. Wäre nun die Abgabe aus 8 27, wie VEIT SIMON an- 
nimmt, eine Verbrauchssteuer, so stünde diese Unzulässigkeit im 
Widerspruch mit dem gemeinen Reichssteuerrecht, aus dem man 
unschwer als allgemeinen Grundsatz ableiten kann, daß bei allen 
Verbrauchssteuern Stundung gestattet sein soll ?, wie das bei der 
Natur dieser Abgaben, die von dem Zahlungspflichtigen nicht 
getragen, sondern nur ausgelegt werden sollen, ja auch der Billig- 
keit entspricht. Ist dagegen die Abgabe, wie wir annehmen, 
nicht Steuer, sondern Kostenersatz, so fällt nicht nur jener Wi- 
derspruch mit dem sonstigen Reichssteuerrecht, der von der ge- 
genteiligen Auffassung aus erst durch die, gerade hier nicht un- 
bedenkliche, analoge Anwendung der sonstigen Stundungsnormen 
beseitigt werden müßte, von selbst weg, sondern es steht die 
Unstundbarkeit im Gegenteil im vollsten Einklang mit dem in 
$ 51 Branntweinsteuergesetzes für die rechtlich gleichartige „Be- 
triebsauflage“ ausgesprochenen reichsrechtlichen Grundsatz, daß 
solche Abgaben, die nicht dem Finanzinteresse des Reichs als 
Einnahmequelle dienen, sondern die lediglich für die im Interesse 
der Beteiligten dem Reich erwachsenden Ausgaben oder Aus- 
lagen die Mittel bereitstellen sollen, nicht gestundet werden dürfen. 
Im Gegensatz zu der Abgabe des $ 27, die sich hiernach 
also als Beitrag darstellt, haben wir es bei der Abgabe des 
$ 26 allerdings mit einer Steuer zu tun. 
— 
3 Vgl. Zollgesetz $$ 51, 110, Salz-StG. $ 9 verb. mit Zoll-G. $ 5l, 
Zucker-StG. v. - S 3, Schaumwein-StG. v. 9. V. 1902 $ 3, Zig. 
StG. v. 3. VI. 1906 $ 3V, Branntwein-StG. v. 15. VIL 1909 $ 7, Brau-StG. 
v. 15. VII. 1909 $ 81T, Leuchtmittel-StG. v. 15. VII. 1909 8 3!V, Zündwaren- 
StG. v. 15. VII 1909 $ 7, Tabak-StG. v. 15. VII. 1909 $ 30.
	        
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