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Notensteuer eine Stundung ausgeschlossen. Und ebenso ent-
spricht es dem Prohibitivcharakter der Ueberschreitungsabgabe
des Kaligesetzes, daß das Gesetz die Möglichkeit der Stundung
nicht eröffnet.
Nur beiläufig braucht bemerkt zu werden, daß die Ueber-
schreitungsabgabe natürlich nicht den Charakter einer Strafe im
juristischen Sinn hat, mag sie auch immerhin wirtschaftlich als
Strafe erscheinen, so wie man ja auch im Privatrecht wegen
dieses wirtschaftlichen Effektes von Vertragsstrafen spricht, und
mag daher auch in den Kommissionsverhandlungen von ihr an-
dauernd in diesem Sinne die Rede gewesen sein.
II. Von dem durch diese Feststellungen gewonnenen Aus-
gangspunkt aus können wir nunmehr leichter die Einord-
nung der Kaliabgabenin dieüblichen Katego-
rien versuchen.
1. In dem Streit WERTHAUER-SIMON hat man zunächst die
Frage aufgeworfen, ob man es mit persönlichen oder
sachlichen (besser: dinglichen) Abgaben zu tun
habe.
Wenn man von dinglichen Abgaben im Rechtssinn sprechen
will, so dürfte dieser Begriff doch wohl nur dann Wert ha-
ben, wenn man damit solche Abgaben bezeichnen will, bei denen
die Sache selbst dinglich für die Zahlung der Abgabe haftet.
Dieser Rechtsbegriff ist auch dem Reichsabgabenrecht völlig ge-
läufig. Es ist zu verweisen auf Zollgesetz 8 14, Zuckersteuer-
gesetz 8 3, Branntweinsteuergesetz $ 8, Tabaksteuergesetz & 29,
Zündwarensteuergesetz & 6, ferner auf Erbschaftssteuergesetz $ 31,
wo überall eine Haftung der Steuergegenstände für die Steuer
vorgesehen ist; von ähnlicher Art sind aber auch die Bestim-
mungen unserer drei Banderolensteuern, nämlich Schaumwein-
steuergesetz & 15, Zigarettensteuergesetz & 23 und Leuchtmittel-
steuergesetz $ 22, wo von einer Haftung der Steuerobjekte für
die Steuer nur um deswillen abgesehen ist, weil hier die nicht