Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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versteuerien Gegenstände überhaupt der Einziehung, und zwar 
ohne Rücksicht auf Rechte Dritter, unterliegen. 
Wendet man diesen Begriff der dinglichen 
Abgaben auf die Kaliabgabenan, so ist offensicht- 
lich, daß sie nicht als dingliche, sondern nur als persönliche ge- 
kennzeichnet werden dürfen, da dem Gesetz eine Sachhaftung 
des Kali unbekannt ist. 
2. Der Streit WERTHAUER-SIMON hat sich zuletzt auf die 
Frage zugespitzt: Verbrauchsabgabe oder Betriebs- 
(Gewerbe-)Abgabe? 
Bei der Abgabe nach 8 27 kann von einer Verbrauchs- 
abgabe schlechterdings nicht die Rede sein. Es braucht gar 
nicht erst darauf hingewiesen zu werden, daß in den Kommis- 
sionsverhandlungen (Kommissionsbericht S. 24) ausdrücklich be- 
tont wurde, die Abgabe solle nicht etwa vom Kaliwerksbesitzer 
auf den Preis geschlagen werden, wie dies doch dem Wesen der 
Verbrauchsabgabe entsprechen würde. Es genügt vielmehr der 
Hinweis auf das vorhin gesagte, daß nämlich die Abgabe ein 
Kostenbeitrag sein soll, und zwar für solche Leistungen, die das 
Reich den Kaliwerksbesitzern, nicht aber den Kaliverbrauchern 
gewährt. 
Wie aber ist die Ueberschreitungssteuer des 
8 26 zu kennzeichnen ? 
Auch sie kann nicht als Verbrauchsabgabe bezeichnet wer- 
den. — Zum Begriff der Verbrauchssteuer gehört doch wohl, daß 
sie den Verbraucher treffen soll. Soweit also die Steuer nicht 
von dem Verbraucher selbst zu zahlen ist, muß doch die Ab- 
sicht des Gesetzgebers darauf gerichtet gewesen sein, daß der 
Zahlende, in unserem Fall also der Kaliwerksbesitzer, sie auf 
den Verbraucher abwälzen soll. Aus der Bestimmung des & 20 
über die Inlandshöchstpreise in Verbindung mit dem Kommis- 
sionsbericht S. 24 ergibt sich für den Inlandsabsatz, daß der 
Gesetzgeber eine solche Abwälzung nicht nur nicht beabsichtigt, 
Archiv des öffentlichen Rechts, XXVII. 2. 19
	        
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