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versteuerien Gegenstände überhaupt der Einziehung, und zwar
ohne Rücksicht auf Rechte Dritter, unterliegen.
Wendet man diesen Begriff der dinglichen
Abgaben auf die Kaliabgabenan, so ist offensicht-
lich, daß sie nicht als dingliche, sondern nur als persönliche ge-
kennzeichnet werden dürfen, da dem Gesetz eine Sachhaftung
des Kali unbekannt ist.
2. Der Streit WERTHAUER-SIMON hat sich zuletzt auf die
Frage zugespitzt: Verbrauchsabgabe oder Betriebs-
(Gewerbe-)Abgabe?
Bei der Abgabe nach 8 27 kann von einer Verbrauchs-
abgabe schlechterdings nicht die Rede sein. Es braucht gar
nicht erst darauf hingewiesen zu werden, daß in den Kommis-
sionsverhandlungen (Kommissionsbericht S. 24) ausdrücklich be-
tont wurde, die Abgabe solle nicht etwa vom Kaliwerksbesitzer
auf den Preis geschlagen werden, wie dies doch dem Wesen der
Verbrauchsabgabe entsprechen würde. Es genügt vielmehr der
Hinweis auf das vorhin gesagte, daß nämlich die Abgabe ein
Kostenbeitrag sein soll, und zwar für solche Leistungen, die das
Reich den Kaliwerksbesitzern, nicht aber den Kaliverbrauchern
gewährt.
Wie aber ist die Ueberschreitungssteuer des
8 26 zu kennzeichnen ?
Auch sie kann nicht als Verbrauchsabgabe bezeichnet wer-
den. — Zum Begriff der Verbrauchssteuer gehört doch wohl, daß
sie den Verbraucher treffen soll. Soweit also die Steuer nicht
von dem Verbraucher selbst zu zahlen ist, muß doch die Ab-
sicht des Gesetzgebers darauf gerichtet gewesen sein, daß der
Zahlende, in unserem Fall also der Kaliwerksbesitzer, sie auf
den Verbraucher abwälzen soll. Aus der Bestimmung des & 20
über die Inlandshöchstpreise in Verbindung mit dem Kommis-
sionsbericht S. 24 ergibt sich für den Inlandsabsatz, daß der
Gesetzgeber eine solche Abwälzung nicht nur nicht beabsichtigt,
Archiv des öffentlichen Rechts, XXVII. 2. 19