zuschlagen, der E.-L. als Staatsfragment anspricht. Als wesent-
liche Elemente des Staatsbegriffs postuliert JELLINEK **
eigenes (rebiet,
. eigene Untertanen,
eigene Herrschergewalt,
eigene Verfassung,
5. eigene Organe der Gesetzgebung, Regierung und Gerichts-
barkeit.
Nur das Land, das alle diese Elemente aufweist, soll ein
Staat sein; und nur das Gebiet, das keines dieser Elemente
besitzt, soll eine Provinz oder Kommunalverband sein. Sind
mehrere oder auch nur ein Element gegeben, so haben wir ein
Staatsfragment. Ein solches sieht er in E.-L. Das Hauptargu-
ment für seine Beweisführung sieht er darin, daß der Land&s-
ausschuß ein eigenes Organ der (Gesetzgebung sei, und zwar sei
er der parlamentarische Repräsentant der Reichsländischen mit
Wahlrecht begabten Kommunalverbände, als deren Einheit das
Reichsland selbst erscheine.
V. Schroff stehen diesen beiden Gruppen die Vertreter der
Theorien gegenüber, die den staatsrechtlichen Charakter E.-L.s
verneinen. Zahlreich sind auch hier die Schattierungen inner-
halb des Kreises, der geschlossen erscheint, weil er eine andere
Auffassung gemeinsam vereint. Wir finden Anschauungen, die
kaum noch Berührungspunkte untereinander haben, hier ver-
einigt.
Zahlreich sind die Ansichten, die in E.-L. eine juristi-
sche Person des öffentlichen Rechts, ein korpo-
rativ gestaltetes Gemeinwesen, einen Kommunalverband sehen
wollen. Nicht ein Verwaltungsbezirk des Reichs, sondern ein
Gemeinwesen, das wohl dem Reich untersteht, auch seine Exi-
stenz und seine Organisationsformen von einer höheren Gewalt
mo m
?4 JELLINEK, Ueber Staatsfragmente, S. 265 ff.
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