Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

— 278 — 
sondern sie im (Gegenteil als unzulässig betrachtet hat; für den 
Auslandsabsatz hat er sie zwar nicht als unzulässig erklärt, doch 
ist er weit davon entfernt, sie als wünschenswert zu erstreben. — 
Zum Wesen der Verbrauchssteuer dürfte ferner nach Reichsrecht 
auch das Merkmal der Sachhaftung für die Steuer, wovon schon 
vorhin die Rede war, gehören. Sieht man sich nämlich die ein- 
zelnen Verbrauchsabgaben des Reiches an, so stellt man fest, 
daß sie durchweg eine solche Haftung, sei es nach Art eines 
Pfandrechts, sei es wie bei den drei Banderolensteuern in der 
Art der Einziehbarkeit der nicht versteuerten Gegenstände, nor- 
mieren; die einschlägigen Gesetzesbestimmungen sind schon vor- 
hin zusammengestellt worden. Es gibt von dem aus diesen Be- 
stimmungen unbedenklich abzuleitenden Satz unseres gemeinen 
Reichssteuerrechts, daß für Verbrauchssteuern das Steuerobjekt 
dinglich haftet, nur zwei Ausnahmen, die eine im Salzsteuerge- 
setz (vgl. $$ 2, 11), die andere im Brausteuergesetz 8 8; von 
diesen beiden Ausnahmen aber ist die zweite mehr nur eine 
scheinbare, da sie auf dem Charakter dieser Steuer als einer 
Materialiensteuer und auf der hierdurch bedingten praktischen 
Undurchführbarkeit der Sachhaftung beruht; und die andere 
kann um deswillen nicht als beweiskräftig anerkannt werden, 
weil es sich dabei um ein altes, noch aus der Anfangszeit des 
norddeutschen Bundes stammendes, Gesetz handelt, dem nur 
deshalb der erst später ausgebildete Grundsatz der Sachhaftung 
noch unbekannt war, wobei übrigens auch die Frage nicht von 
der Hand zu weisen ist, ob dieser Grundsatz, nachdem er in- 
zwischen gemeinrechtliche Bedeutung für das Verbrauchssteuer- 
wesen des Reiches erlangt hat, nicht auch auf die Salzsteuer 
angewendet werden darf. Unsere Auffassung, daß die Sachhaf- 
tung der Steuerobjekte ein Begriffsmerkmal der Reichsverbrauchs- 
abgaben ist, wird weiter bestärkt durch die Wahrnehmung, dab 
solche Reichsgesetze, die nebeneinander einerseits auf den Ver- 
brauch und andererseits auf den Betrieb Abgaben legen, eine
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.