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sondern sie im (Gegenteil als unzulässig betrachtet hat; für den
Auslandsabsatz hat er sie zwar nicht als unzulässig erklärt, doch
ist er weit davon entfernt, sie als wünschenswert zu erstreben. —
Zum Wesen der Verbrauchssteuer dürfte ferner nach Reichsrecht
auch das Merkmal der Sachhaftung für die Steuer, wovon schon
vorhin die Rede war, gehören. Sieht man sich nämlich die ein-
zelnen Verbrauchsabgaben des Reiches an, so stellt man fest,
daß sie durchweg eine solche Haftung, sei es nach Art eines
Pfandrechts, sei es wie bei den drei Banderolensteuern in der
Art der Einziehbarkeit der nicht versteuerten Gegenstände, nor-
mieren; die einschlägigen Gesetzesbestimmungen sind schon vor-
hin zusammengestellt worden. Es gibt von dem aus diesen Be-
stimmungen unbedenklich abzuleitenden Satz unseres gemeinen
Reichssteuerrechts, daß für Verbrauchssteuern das Steuerobjekt
dinglich haftet, nur zwei Ausnahmen, die eine im Salzsteuerge-
setz (vgl. $$ 2, 11), die andere im Brausteuergesetz 8 8; von
diesen beiden Ausnahmen aber ist die zweite mehr nur eine
scheinbare, da sie auf dem Charakter dieser Steuer als einer
Materialiensteuer und auf der hierdurch bedingten praktischen
Undurchführbarkeit der Sachhaftung beruht; und die andere
kann um deswillen nicht als beweiskräftig anerkannt werden,
weil es sich dabei um ein altes, noch aus der Anfangszeit des
norddeutschen Bundes stammendes, Gesetz handelt, dem nur
deshalb der erst später ausgebildete Grundsatz der Sachhaftung
noch unbekannt war, wobei übrigens auch die Frage nicht von
der Hand zu weisen ist, ob dieser Grundsatz, nachdem er in-
zwischen gemeinrechtliche Bedeutung für das Verbrauchssteuer-
wesen des Reiches erlangt hat, nicht auch auf die Salzsteuer
angewendet werden darf. Unsere Auffassung, daß die Sachhaf-
tung der Steuerobjekte ein Begriffsmerkmal der Reichsverbrauchs-
abgaben ist, wird weiter bestärkt durch die Wahrnehmung, dab
solche Reichsgesetze, die nebeneinander einerseits auf den Ver-
brauch und andererseits auf den Betrieb Abgaben legen, eine