Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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rung gewisse rechtliche, nicht bloß tatsächliche, Nachteile ge- 
knüpft sind; hier kann man im Anschluß an das im Prozeßrecht 
übliche Wort Beweislast statt von Verpflichtung von Belastung 
sprechen; die Aufforderungen, die solche Belastungen schaffen, 
sind die Aufforderungen im engeren Sinn. Es kann endlich der 
Fall so liegen, daß an die Nichtbefolgung der Aufforderung 
keinerlei unmittelbare rechtliche Nachteile geknüpft sind; hier 
kann man von „Einladungen“ sprechen. — Wendet man diese Be- 
griffe auf unseren Fall an, so kann die in der Kontingentsfest- 
setzung zu erblickende Aufforderung an den Kaliwerksbesitzer, 
sich an das Kontingent zu halten und es nicht zu überschreiten, 
jedenfalls nicht als bloße Einladung gekennzeichnet werden. 
Umgekehrt ist aber auch eine Verpflichtung zur Einhaltung des 
Kontingents im strengen Sinn nicht nachzuweisen. Vielmehr er- 
scheint als das richtige, das Kontingent als eine Belastung oder 
Aufforderung im engeren Sinn zu kennzeichnen, bei dem also 
der Staat dem Kaliwerksbesitzer nicht etwa sagt: „du darfst das 
Kontingent nicht überschreiten“, sondern nur: „du darfst es 
zwar, wenn du es aber trotz meiner ‚Aufforderung’, es nicht zu 
tun, doch tust, so sollen dich gewisse Rechtsnachteile treffen“ ; und 
diese Rechtsnachteile bestehen eben in der Ueberschreitungsabgabe. 
3. Nicht ausdrücklich ist in dem Streit WERTHAUER-SIMON 
die Frage gestellt worden, ob es sich um direkte oderin- 
direkte Abgaben handelt. Da aber, wie wir nachher noch 
sehen werden, der Auffassung von VEIT SIMON der Gedanke 
offensichtlich zugrunde liegt, daß wir es mit einer indirekten 
Steuer zu tun haben müßten, so muß auch auf das Verhältnis 
der Kaliabgaben zu diesen Steuerkategorien noch eingegangen wer- 
den. Wie die neuere finanzwissenschaftliche Literatur mehr und 
mehr erkannt hat, haben wir bei der Unterscheidung zwischen di- 
rekten und indirekten Steuern einen Doppelbegriff anzuerkennen ”. 
— {mm - 
’ Vgl. WAGNER, Finanzwissenschaft II? S. 237 ff, EHEBERG im Hand- 
wörterbuch der Staatswissenschaften VI? S, 1120 f.
	        
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