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Sie sind zulässig nach der jetzt geltenden Fassung des Art. 4,
wie sie durch den Antrag Braun-Baumstark, das Wort „indi-
rekte“ ın der Ziffer 2 dieses Artikels zu streichen und damit
die, zuerst nur für die indirekten Steuern vorgesehene, Zustän-
digkeit der Reichsgesetzgebung auch auf die direkten Steuern
zu erstrecken, geschaffen worden ist".
Für den vorliegenden Fall könnte man übrigens selbst dann,
wenn sich in dem Artikel 4 noch immer das Wörtchen „indi-
rekte“ fände und wenn man weiter unsere Kaliabgaben als un-
zweifelhaft direkte Abgaben anerkennen wollte, doch ihre Zu-
lässigkeit ohne eine Reichsverfassungsänderung sehr wohl be-
gründen. Bezüglich der Abgabe aus 8 27 wäre daran zu erin-
nern, daß sie eben nicht Steuer, also auch nicht direkte Steuer,
sondern Kostenbeitrag ist und daß die Erhebung direkter Bei-
träge auch durch den früheren Entwurf der RV. nicht verboten
war. Bezüglich der Abgabe aus $ 26 aber wäre auf ihren Cha-
rakter als Prohibitivsteuer, d. h. als wirtschaftliche, nicht finan-
zielle Maljnahme hinzuweisen; es bestünde wohl kein Bedenken,
ein etwaiges verfassungsmäßiges Verbot direkter Steuern nur
auf echte Steuern im finanziellen Sinn zu beziehen; das ist der
zweite Punkt, aus dem wir erkennen, daß die Prohibitivabgaben
auch in rechtlicher Hinsicht sich von den gewöhnlichen Abgaben
unterscheiden.
Direkte Reichssteuern sind aber nicht nur rechtlich zulässig,
sondern sie sind auch bereits dem geltenden Steuer-
rechtbekannt.
Das gilt jedenfalls, wenn man den Begriff im volkswirtschaft-
lichen Sinn auffaßt. Von der Reichserbschaftssteuer und der
Tanti&mesteuer hat bereits LABAND hervorgehoben, daß sie ihrem
Wesen nach, also materiell, d. h., wie wir es ausdrücken, im
volkswirtschaftlichen Sinn, direkte Steuern seien '?”. Das gleiche
1 Vgl. a. a 0. 10, 11.
2 2.2.0.14, 15..