Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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des materiellen und geistigen Lebens haben auch nach der Auf- 
richtung des Dualismus die Schaffung eines inhaltlich gleichen 
Rechts und gemeinsamer Einrichtungen für die Gesamtmonarchie 
notwendig gemacht. Da nun ein Oberstaat mit selbständiger 
Reichsgesetzgebung fehlte und auch die Einrichtung der Dele- 
gationen hiezu nicht oder doch nur in sehr beschränktem Maße 
geeignet war, so wurde der Weg der sogenannten paktierten 
Gesetzgebung dafür geschaffen’. Die unabhängigen Legislativen 
der beiden Staaten erlassen nach vorgängiger Vereinbarung und 
Vorbereitung seitens der beiderstaatlichen Regierungen oder be- 
sonderer Parlamentsdeputationen jede für ihr Gebiet ein Gesetz, 
dessen Inhalt sich mit dem korrespondierenden Gesetz der an- 
deren Reichshälfte deckt, so daß dadurch hinsichtlich bestimmter 
Verhältnisse ein tatsächlich einheitliches Recht für die ganze 
Monarchie, ein Surrogat für wirkliches Reichsrecht entsteht. So- 
weit es sich nicht um Gesetze handelt, welche, wie die Aus- 
gleichsgesetze von 1867, wesentliche Bestandteile der beider- 
seitigen Verfassungen bilden, oder bezüglich deren Geltungsdauer 
zwischen beiden Staaten Vertragspflichten bestehen, kann jede 
der beiderseitigen Legislativen ihr Gesetz einseitig wieder auf- 
heben, ohne daß dadurch die andere Legislative rechtlich zu 
einem gleichartigen Vorgange gezwungen wäre. Aber es kann 
5 Vgl. $ 36 des österreichischen Ausgleichsgesetzes: „Die Vereinbarung 
in betreff jener Gegenstände, welche zwar nicht als gemeinsam behandelt, 
jedoch nach gemeinsamen Grundsätzen geregelt werden sollen, erfolgt ent- 
weder dadurch, daß die verantwortlichen Ministerien im gemeinschaftlichen 
Einvernehmen einen (Gesetzentwurf ausarbeiten und den betreffenden Ver- 
tretungskörpern beider Teile zur Beschlußfassung vorlegen und die über- 
einstimmenden Bestimmungen beider Vertretungen dem Kaiser zur Sanktion 
vorgelegt werden, oder daß die beiden Vertretungskörper jeder aus seiner 
Mitte eine gleich große Deputation wählen, welche unter Einflußnahme der 
betreffenden Ministerien einen Vorschlag ausarbeiten, welcher Vorschlag 
dann durch die Ministerien jedem Vertretungskörper mitgeteilt, von demselben 
ordnungsmäßig behandelt und die übereinstimmenden Beschlüsse beider 
Vertretungen dem Kaiser zur Sanktion unterbreitet werden.‘ 
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