Volltext : Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$  7.  Die  Selbstverwaltungskörper.  103

Ferner  aber  werden  wichtige  Verwaltungsaufgaben  durch
selbständige,  mit  eigener  Rechtspersönlichkeit  ausgestattete  öffentlichrechtliche
  Anstalten  besorgt.”  Solche  Anstalten  werden
durch  den  Willen  des  Staats  oder  einer  Gemeinde  ins  Leben  gerufen.
  Dieser  Teilwille  wird  von  der  Rechtsordnung  verselbständigt
  und  zum  spiritus  rector  der  Anstalt  oder  —  was  ihr
gleichsteht  —  der  öffentlichrechtlichen  Stiftung  und  ihres  Vermögens
erhoben.”  Ein  anschauliches  Beispiel  liefert  das  Recht  der
Arbeiterversicherung  :  Die  Reichsgesetzgebunghatzur  Durchführung

Rosin,  Öffentl.  Genossenschaft,  S.  52.  —  Ferner  können  nach  Gew.-O.
$  104  Innungen,  welche  nicht  derselben  Aufsichtsbehörde  unterstehen,
zu  Verbänden  zusammentreten.  ‚Die  Innungsverbände  haben  die  Aufgabe,
  zur  Wahrnehmung  der  Interessen  der  in  ihnen  vertretenen  Gewerbe
die  Innungen,  Innungsausschüsse  und  Handwerkerkammern  in  der  Verfolgung
  ihrer  gesetzlichen  Aufgaben  sowie  die  Behörden  durch  Vorschläge
und  Anregungen  zu  unterstützen;  sie  sind  befugt,  den  Arbeitsnachweis
zu  regeln  sowie  Fachschulen  zu  errichten  und  zu  unterstützen.‘‘  Soweit
Innungsverbände  für  das  Zivilrecht  in  Betracht  fallen,  gelten  sie  als
Gesellschaften;  sie  können  aber  auch  mit  Korporationsrechten  ausgestattet
  werden.  Landmann,  Gewerbeordnung,  6.  Aufl.,  II  S.  187.

9%  Gierke,  Deutsches  Privatrecht  I  S.  635ff.  —  Es  handelt  sich
ausschließlich  um  Anstalten  mit  eigener  Rechtspersönlichkeit.  Regelsberger,
  Pandekten  I  3.  344.

10  Heusler,  Institutionen  des  Deutschen  Privatrechts,  I  (1885)
S.  255:  „Der  Wille  des  Stifters  ist  personifiziert,  weil  er  zum  Träger  des
Stiftungsgutes  gemacht  ist,  dieses  letztere  fortan  nur  im  Sinne  jenes
Willens  darf  verwendet  werden  und  daher  auf  Jahrzehnte  und  Jahrhunderte
hinaus  von  ihm  beherrscht  und  gelenkt  wird.‘‘  —  Der  Unterschied  zwischen
Anstalt  und  Stiftung  beruht  nur  in  einem  äußerlichen  Moment:  wenn  bei
der  Widmung  eines  Vermögens  zu  einem  bestimmten  Zweck  die  wirtschaftliche
  Grundlage  in  äußeren  Einrichtungen  in  die  Erscheinung  tritt,
so  spricht  man  von  Anstalt,  im  entgegengesetzten  Fall  von  Stiftung.
Regelsberger,  Pandekten  I  S.  344—345.  —  Im  alten  (namentlich  im
mittelalterlichen)  Recht  wurde  durch  die  Errichtung  von  Stiftungen  Vorsorge
  getroffen  für  Zwecke  (Armenwesen,  Schulwesen),  die  nach  der  damaligen
  Auffassung  in  den  Bereich  der  Kirche  und  nicht  in  den  des  Staates
gehörten.  Damit  fiel  den  Organen  dieser  Stiftungen  bis  zu  einem  gewissen
  Grade  die  Besorgung  dieser  Verwaltungszweige  zu.  Die  moderne
Gesetzgebung  hat  jedoch  die  Aufgaben,  denen  diese  Stiftungen  dienten,
zum  größten  Teil  dem  Staate  oder  den  weltlichen  Selbstverwaltungskörpern
  übertragen.  Infolgedessen  hat  die  Staatsgesetzgebung  in  irgendeiner
  Form  die  Erträgnisse  dieser  Stiftungen  den  Kassen  derjenigen  Körperschaften
  zugeleitet,  die  nach  dem  heutigen  Recht  für  die  erwähnten
Zwecke  aufzukommen  haben.  Sartorius,  Art.  „Stiftungen‘  in  Stengels