Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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stellung der regelmäßigen Einberufung des Landesparlaments und 
seines Kontrollrechts; die grundsätzliche Trennung der Justiz 
und der Verwaltung und die Einrichtung einer Verwaltungs- 
gerichtsbarkeit; die stufenweise Organisation einer unabhängigen 
Selbstverwaltung neben der unmittelbaren Staatsverwaltung. Es 
muß hier mit einigen Worten auf diese Punkte eingegangen 
werden. 
Eine Ministerverantwortlichkeit besteht in Bosnien nicht; 
das Land hat überhaupt keine Minister. Die Landesregierung 
untersteht als Mittelinstanz dem Reichsfinanzminister und der 
Landeschef ist nur diesem, nicht aber dem Landtage verant- 
wortlich; das in den $S 33 und 30 des Landesstatuts geregelte 
Interpellations- und Anfragerecht der Landtagsmitglieder und des 
Landtages gegenüber der Landesregierung kann als Beweis einer 
parlamentarischen Verantwortlichkeit derselben nicht gelten, da 
8 47 der Geschäftsordnung des Landtages es in das Ermessen 
der Liandesregierung stellt, die Interpellationen zu beantworten, 
oder deren Beantwortung abzulehnen und es abgesehen von einer 
Beschwerde des Landtages an das der Regierung vorgesetzte 
Reichsfinanzministerium im Sinne des $ 30 des Landesstatuts an 
einer richterlichen Instanz und an einem geregelten Verfahren 
fehlt. um die Regierung zur Rechenschaft zu ziehen. Der Landes- 
chef hat auch keine unmittelbare rechtliche Beziehung zur Krone. 
Die Gegenzeichnung der das Annexionsland betreffenden Staats- 
akte des Monarchen geschieht nur durch den Reichsfinanzminister, 
welcher aber kein Organ dieses Landes, sondern nur der Mon- 
archie ist. Als solches ist er zwar den Delegationen verant- 
wortlich, allein diese Ministerverantwortlichkeit ist bekanntlich 
wegen des Fehlens eines österreichischen Ausführungsgesetzes un- 
vollziehbar. Zudem ist es fraglich, wie weit das grundsätzliche 
Recht der Delegationen, den gemeinsamen Finanzminister zur 
Verantwortung zu ziehen, reicht, da den Delegationen, denen 
kein Vertreter des Annexionslandes angehört, als Organ des
	        
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