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österreichischen und ungarischen Parlaments eine Legitimation
zur Vertretung der Sonderinteressen Bosnien-Herzegowinas kaum
zugeschrieben werden kann. Die bezügliche Kompetenz der Dele-
gationen ließe sich nur dann begründen, wenn man die ganze
sogenannte bosnische Verfassung als einen integrierenden Be-
standteil der auf die gemeinsamen Angelegenheiten der Monarchie
bezüglichen Rechtsordnung auffassen wollte.
Dem Budgetrecht des bosnischen Landtages fehlt die
Bedeutung eines Machtmittels des Parlaments, um seine regel-
mäßige Einberufung zu erzwingen und seinen Willen in anderen
als bloßen Budgetfragen der Regierung gegenüber zur Geltung
zu bringen. Denn abgesehen davon, daß bei der Regelung der
Budgetfunktionen des Landtages das Pflichtimoment für denselben
besonders stark hervortritt ’, sind gerade die für die Regierung
wichtigsten Budgetposten von jeder Verhandlung und Be-
schlußfassung des Landtages ausgeschlossen und als Zwangsposten
des Budgets erklärt !°. Ja noch mehr. Der Nichterledigung des
Jahresvoranschlages ist durch die Bestimmung des 8& 44 des
Landesstatuts jede politische Bedeutung genommen, da hierdurch
bestimmt wird, daß das letztbeschlossene Budget so lange auch
für die folgenden Jahre in Kraft zu bleiben hat, bis ein neuer
Voranschlag ordnungsmäßig erledigt wurde.
® Siehe die Fassung des & 44 des Landesstatuts und die Weschäftsord-
nung für den Landtag, welche dem vom Monarchen ernannten und in Eid
und Pflicht genommenen Landtags-Präsidenten eine ungewöhnlich weit-
gehende Disziplinargewalt einräumt.
10 Nach den 88 45 und 47 des Landesstatuts sind sämtliche von der Re-
gierung in das Landesbudget eingestellten Posten. welche die durch Oester-
reich und Ungarn im gemeinsamen Einvernehmen geregelten Angelegen-
heiten betreffen, sowie die Kosten für das Heereswesen von der Behandlung
und Beschlußfassung im Landtage ausgenommmen. Jene Budgetposten aber,
welche sich auf den Landesschuldendienst, auf die Erzielung der Steuer-
eingänge und die Staatsbetriebe beziehen, müssen in den Voranschlag
in solche Höhe eingesetzt werden, daß dadurch der volle Erfolg der finan-
ziellen Gebarung gesichert wird.