Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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körperschaft gehabt noch dergleichen durch die Okkupation oder 
darnach erhalten hat, so kann die Frage nur so gestellt wer- 
den, ob dieses Land durch Annexion und Februargesetze zu 
selbständiger staatlicher Einheit emporgehoben wurde. Manche 
wollen diese Frage bejahen !* und tatsächlich sprechen auch zahl- 
reiche, gewichtige Gründe dafür: die beiden ehemaligen türki- 
schen Provinzen wurden zu einem einheitlichen Herrschaftsgebiete 
der Monarchie umgeschaffen, welches außerhalb der Staats- 
grenzen Üesterreichs und Ungarns gelegen, die Grundlage einer 
besonderen gesetzgebenden und vollziehenden Gewalt bildet; das 
auf diesem Gebiete ansässige Volk ist durch das Band einer 
selbständigen, sowohl von der österreichischen wie auch von der 
ungarischen Staatsbürgerschaft grundsätzlich unterschiedenen und 
bezüglich Erwerb und Verlust besonders geregelten Landesange- 
hörigkeit gebietskörperschaftlich zusammengefaßt. Oesterreichi- 
sche und ungarische Untertanen gelten im Lande als Fremde 
und umgekehrt die bosnischen Landeskinder als solche in Oester- 
reich und Ungarn. Das Verhältnis der Landesangehörigen zu 
der über ihnen waltenden Staatsgewalt ist durch den Erlaß 
eigener bürgerlicher Grundrechte besonders geregelt. So scheinen 
denn für das Neuland die wesentlichen Merkmale eines Staates 
vorzuliegen: ein eigenes Gebiet und ein unter einheitlicher Herr- 
schaft stehendes, auf dem Gebiete angesiedeltes Volk. Das 
Laandesgebiet ist nur bosnisch-herzegowinisches Gebiet, dessen An- 
gehörige sind nur Bürger des Lıandes. Auf der besonderen 
sozialen und konfessionellen Schichtung der Bevölkerung wurde 
ferner ein selbständiges Repräsentativorgan, eine unverantwort- 
liche Volksvertretung aufgebaut, durch welche der Gesamtwille 
des Landes zum Ausdruck gebracht werden soll. Die Organe 
der besonders eingerichteten Gerichtsbarkeit und Verwaltung üben 
ihre Funktionen nach eigenen Landesgesetzen aus. Ueber dem 
ı# Es sei beispielsweise auf die Einleitung zu GELLERS bosn.-herzeg. 
Verfassungsgesetzen (Wien, 1910) S. 11 hingewiesen. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXVIN. 2. 21
	        
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