Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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archie im Berliner Vertrage von 1878 übernommene Besetzung 
und Verwaltung Bosnien-Herzegowinas als eine „auswärtige 
Angelegenheit“ charakterisiert, da sie sich als die Durchführung 
eines völkerrechtlichen Vertrages auf einem außerhalb der da- 
maligen Grenzen der Monarchie gelegenen fremden Gebiete dar- 
stellte. Aber die Voraussetzungen für die Subsumtion der bos- 
nischen Verwaltung unter die auswärtigen Angelegenheiten haben 
sich in dem Augenblicke vollständig geändert, als infolge der 
Annexion an die Stelle des völkerrechtlichen Titels für 
eine „provisorische“ österreichisch-ungarische Herrschaft in Bos- 
nien eine staatsrechtliche Grundlage für die endgültige 
Beherrschung des Landes geschaffen und diese durch eine be- 
sondere Rechtsordnung geregelt wurde. Damit ist die Regierung 
im Annexionsgebiete zu einer ausschließlich inneren Ange- 
legenheit der Monarchie geworden. Da aber die Verwaltung des 
neuen (Gebietes alle Funktionen staatlicher Herrschaft umfaßt, 
so kann sie auch nicht unter den Begriff des Kriegswesens, und 
ebensowenig unter den des Finanzwesens erschöpfend unter- 
geordnet werden. So entstand denn, da die einheitliche Ver- 
waltung des Landes durch selbständig neben einander wirkende 
österreichische und ungarische Staatsorgane von vornherein aus- 
geschlossen war, eine neue Art von gemeinsamen, 
pragmatischen Angelegenheiten und damit war 
zweifellos eine inhaltliche Erweiterung, eine Abänderung der 
beiderstaatlichen Verfassungen herbeigeführt worden. Diese Neue- 
rung durchbricht den in den beiden Ausgleichsgesetzen, nament- 
lich dem ungarischen, mit so großem Nachdrucke ?® betonten 
28 Das ungarische Ausgleichsgesetz vom 12. Juni 1867 (Ges. Art. XII von 
1867) sagt in seinen $$ 1—4: Der pragmatischen Sanktion zufolge begrün- 
det nur „die Verteidigung und Aufrechthaltung der gemeinsamen Sicherheit 
mit gemeinsamen Kräften eine gemeinsame und wechselseitige 
Verpflichtung“ zwischen den beiden Staaten, und zwar unter der 
„Bedingung.... daß Jie verfassungsmäßige staatsrechtliche und innere 
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