Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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wurde die begriffliche Einheit der deutschen Einzelstaaten Landes- 
herr von E.-L., und durch die Einverleibung erstreckte sich die 
Reichsgewalt auf dieses Gebiet. Wir sehen also zwei verschie- 
dene Gewalten, in zwei verschiedenen Formen (Reichs- und Lan- 
desgewalt), aber in einem Subjekt vereinigt, über dasselbe Gebiet 
gesetzt. Die Identität des Herrschaftssubjekts und des Herr- 
schaftsobjekts absorbiert die objektive Verschiedenheit der tätig 
werdenden Gewalten und diese absorbierende Gewalt ist die 
Reichsgewalt. Es gibt also auch keine elsaß-lothringische Staats- 
angehörigkeit. Damit scheint erwiesen, daß E.-L. kein Staat ist. 
II. Doch auch die Begriffsmerkmale des Kommunalver- 
bandes fehlen: die eigenen Organe; und die Existenz der elsaß- 
lothringischen Gerichte verneint auch den kommunalen Charakter. 
Alle in E.-L. tätig werdenden Organe sind Reichsorgane, selbst 
der Landesausschuß ist, wie wir oben gesehen haben, als Spe- 
zialreichstag für E.-L. anzusehen. Am klarsten wird unsere 
Ansicht illustriert durch die Tatsache, daß die elsaß-lothringischen 
Gerichte keine Kommunalgerichte sind, dies erhellt aus $15 GV@. 
und den hierauf bezüglichen Motiven 3, in denen ausgesprochen 
wird, „nur im Namen des Reichs oder der Bundesstaaten, nur 
unter ihrer Autorität soll Recht gesprochen werden“. Gerichte 
anderer Art und anderen Ursprungs sind unzulässig. 
III. Anderseits ist es aber nicht richtig, E.-L. als Verwal- 
tungsdistrikt zu charakterisieren. Denn die hiermit notwendig 
verknüpfte Folge, daß es keinen elsaß-lothringischen Landesfiskus 
gäbe, istirrig. Auch ist die Ansicht LABANDs unrichtig, der, 
um die privatrechtliche juristische Persönlichkeit des Reichs- 
landes zu retten, die widerspruchsvolle Formulierung des elsaß- 
lothringischen Landesfiskus als einen besonderen, als Rechts- 
subjekt, konstituierten Spezialfiıskus des Reiches aufstellt®®. Ein 
#ı Motive zum Gerichtsverfassungsgesetz. Sten. Bericht Il, Session 1874, 
Bd. IH, S. 31ff,, vgl. ROSENBERG in HırTas Annalen. 1903. S. 4%. 
$2 LABAND, Staatsrecht, Bd. IV, S. 833.
	        
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