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territorial beschränktes Reichsparlament angesehen werden kann.
Wo aber bosnisch-herzegowinische Verhältnisse durch überein-
stimmende österreichisch-ungarische Gesetze geregelt werden, da
erhalten diese eine neueartige verbindliche Kraft für die beiden
Staaten, welche den paktierten Gesetzen bisher gefehlt hatte. Denn
die für Bosnien bestimmten paktierten Gesetze Oesterreichs und
Ungarns haben dasselbe identische Geltungsgebiet, sie verbinden
dieselben Untertanen und dieselben einheitlich, und nicht dua-
listisch organisierten Regierungs- und Justizbehörden;; sie werden
von k. und k. Reichsorganen direkt zur Anwendung gebracht.
Solche Gesetze bedürfen daher nicht nur einer gleichzeitigen
und wörtlich identischen Publikation im Neulande und einer
durchaus einheitlichen Anwendung und Durchführung; sie schlies-
sen auch ihres einheitlichen Inhaltes und Anwendungsgebietes
wegen jede einseitige Aenderung oder Aufhebung seitens des
österreichischen oder des ungarischen Staates aus, führen also eine
gegenseitige Bindung der österreiehischen und ungarischen Legis-
lative und der beiden Staaten herbei, wie sie paktierten Gesetzen
bisher nicht zukam. Jede einseitige Aenderung solcher Gesetze
müßte entweder bei Weitergelten des gleichartigen anderstaatlichen
Gesetzes den Grundsatz des Kondominiums beider Staaten in Bos-
nien aufheben und eine partielle Alleinherrschaft des anderen Staates
begründen; oder aber bei Mitaufhebung des anderstaatlichen Ge-
setzes in die Unabhängigkeit, in die Souveränetät der anderstaat-
lichen Legislative eingreifen. So bilden also diese neuartigen
paktierten Gesetze ihrem Inhalte, ihrer Form, ihrem Bestande,
ihrer Anwendung nach ein dualistisch nicht unterscheidbares ein-
heitliches Recht Oesterreich-Ungarns in Bosnien, eine Art Reichs-
recht, das nur seinem Ursprunge nach das dualistische Prinzip
erkennen läßt.
Endlich ist ja auch nicht zu übersehen, daß in dieser pak-
tierten Gesetzgebung für Bosnien-Herzegowina, wie schon in
anderem Zusammenhange erwähnt wurde, eine die beiden Staats-