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Spezialfiskus als ein besonderes Rechtssubjekt gegenüber dem
Universalfiskus ist undenkbar. Entweder liegt hier eine statio fisci
des Reichs oder ein besönderes Rechtssubjekt vor. Letzteres ist
richtig. Dies ergibt sich durch argumentum e contrario aus $ 3
Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Juli 18713? und der Tatsache, daß
derjenige, der Schulden kontrahieren kann, auch Rechtspersön-
lichkeit besitzen muß. Auch hat der elsaß-lothringische Landes-
fiskus Verträge mit dem Reichsfiskus resp. dessen stationes fisci
geschlossen, eine Tatsache, die jedes vernünftigen Grundes ent-
behren würde, wenn nicht zwei verschiedene Rechtssubjekte exi-
stierten. Damit verneint sich aber die Auffassung aller derjeni-
gen, die in E.-L. einen Verwaltungsbezirk oder nur gar einen
geographischen Begriff sehen.
IV. Wir sind aber über den ersten Teil unserer Aufgabe
hinausgegangen, indem wir die Existenz eines elsaß-lothringischen
Landesfiskus nachzuweisen suchten und damit auch die juristische
privatrechtliche Persönlichkeit E.-L. Doch zwingt uns die Tat-
sache, daß E.-L. nicht nur Vermögensrechte besitzt, sondern
auch Herrschaftsrechte selbständig geltend macht, noch
weiter zu gehen. Denn zu den Herrschaftsrechten der bedeu-
tendsten Art gehört das Recht, Zölle und Steuern zu erheben. Hierin
äußert sich die Staatsgewalt in ihrer herrschaftlichen Beziehung zu
allen im Staatsgebiet befindlichen Personen und Sachen. Und
es gibt eine elsaß-lothringische Zollverwaltung, ebenso eine
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38 Diese gesetzliche Bestimmung lautet: „Bis zum Eintritt der RV. ist
der Kaiser bei Ausübung der Landesgesetzgebung an die Zustimmung des
Bundesrats und bei Gesetzen, durch welche irgend eine Be-
lastung des Reichs herbeigeführt wird, auch an die Zustimmung des
Reichstags gebunden.“ Hieraus resultiert doch, daß es auch Anleihen und
Garantien geben kann, durch welche das Reich nicht belastet wird, sondern
nur E.-L. Wer aber Schulden machen kann, beweist damit seine juristische
Persönlichkeit. Wer aber Schulden machen darf, der muß eine eigene, ge-
wissermaßen partikularische Existenz besitzen, sonst leiht ihm niemand
etwas; LAMEY in der Reichstagssitzung vom 22. Mai 1871.