Literatur.
Besprechungen.
F. Racioppi e I. Brunelli, Commentoallo Statuto delRegno.
3 Volumi. 1909 (Unione tipografico-editrice Torinese). — 30 Lire.
Dieser drei starke Bände füllende Kommentar zum Grundgesetz des
italienischen Königreichs hat eine eigene Geschichte. Der erste, von FRAX-
CESCO RAcıoPpPpI verfaßte Band, erschien schon 1901 und verschaffte dem
Verfasser, welcher damals Privatdozent an der Universität in Rom war,
die ordentliche Professur des Staatsrechts an der Universität in Cagliari.
‘An der Vollendung des Werkes wurde RAcıopPpI aber verhindert, da ein
plötzlicher Tod ihn am 7. Februar 1905 im jugendlichen Alter von 33 Jahren
hinraffte. KAcıopPpI, ein Schüler und Freund LUZZATTIs, welcher das vor-
liegende Werk mit einer warm empfundenen schönen Vorrede geziert hat,
und ORLANDOs gehörte zu den begabtesten und fleißigsten italienischen
Publizisten. Schon 1883, im Alter von 20 Jahren, hat er eine vielbeachtete
Schrift über das Proportionalwahlrecht verfaßt, welcher eine Reihe anderer
schätzenswerter Arbeiten folgte, unter denen die Abhandlung über Formen
des Staats und der Regierung hervorzuheben ist. Umfassende Studien, auch
in den Verfassungsrechten und der staatsrechtlichen Literatur auswärtiger
Staaten sollten ihren Abschluß in dem erwähnten Kommentar finden. Die
Fortsetzung und Vollendung des Werkes wurde unter Ueberlassung der von
RAcıoprI gesammelten Materialien und bereits verfaßten Ausführungen dem
Privatdozenten des Staatsrechts an der Universität in Rom IGn. BRUNELLI
übertragen. Für den neuen Druck des ersten Bandes beschränkte sich
die Aufgabe des letzteren darauf, die seit der ersten Ausgabe eingetretenen
Veränderungen des Verfassungsrechts, namentlich die seitdem ergangenen
Gesetze und Verordnungen nachzutragen und die erforderlich scheinenden
Erläuterungen und Anmerkungen hinzuzufügen. Dieser erste, 653 Seiten
starke Band, behandelt die ersten 23 Paragraphen des Statuts; bis zum
38. Art. inkl. fand sich aber in dem Nachlaß RaAcıorris ein druckfähiges
Manuskript, welches nur die Nachtragung der neuesten Gesetze erforderte;