Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

Literatur. 
Besprechungen. 
F. Racioppi e I. Brunelli, Commentoallo Statuto delRegno. 
3 Volumi. 1909 (Unione tipografico-editrice Torinese). — 30 Lire. 
Dieser drei starke Bände füllende Kommentar zum Grundgesetz des 
italienischen Königreichs hat eine eigene Geschichte. Der erste, von FRAX- 
CESCO RAcıoPpPpI verfaßte Band, erschien schon 1901 und verschaffte dem 
Verfasser, welcher damals Privatdozent an der Universität in Rom war, 
die ordentliche Professur des Staatsrechts an der Universität in Cagliari. 
‘An der Vollendung des Werkes wurde RAcıopPpI aber verhindert, da ein 
plötzlicher Tod ihn am 7. Februar 1905 im jugendlichen Alter von 33 Jahren 
hinraffte. KAcıopPpI, ein Schüler und Freund LUZZATTIs, welcher das vor- 
liegende Werk mit einer warm empfundenen schönen Vorrede geziert hat, 
und ORLANDOs gehörte zu den begabtesten und fleißigsten italienischen 
Publizisten. Schon 1883, im Alter von 20 Jahren, hat er eine vielbeachtete 
Schrift über das Proportionalwahlrecht verfaßt, welcher eine Reihe anderer 
schätzenswerter Arbeiten folgte, unter denen die Abhandlung über Formen 
des Staats und der Regierung hervorzuheben ist. Umfassende Studien, auch 
in den Verfassungsrechten und der staatsrechtlichen Literatur auswärtiger 
Staaten sollten ihren Abschluß in dem erwähnten Kommentar finden. Die 
Fortsetzung und Vollendung des Werkes wurde unter Ueberlassung der von 
RAcıoprI gesammelten Materialien und bereits verfaßten Ausführungen dem 
Privatdozenten des Staatsrechts an der Universität in Rom IGn. BRUNELLI 
übertragen. Für den neuen Druck des ersten Bandes beschränkte sich 
die Aufgabe des letzteren darauf, die seit der ersten Ausgabe eingetretenen 
Veränderungen des Verfassungsrechts, namentlich die seitdem ergangenen 
Gesetze und Verordnungen nachzutragen und die erforderlich scheinenden 
Erläuterungen und Anmerkungen hinzuzufügen. Dieser erste, 653 Seiten 
starke Band, behandelt die ersten 23 Paragraphen des Statuts; bis zum 
38. Art. inkl. fand sich aber in dem Nachlaß RaAcıorris ein druckfähiges 
Manuskript, welches nur die Nachtragung der neuesten Gesetze erforderte;
	        
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