elsaß-lothringische Verwaltung der direkten und indirekten
Steuern3®. Diese Institutionen sind aber ein Ausfluß eines Ho-
heitsrechtes. Daraus resultiert, daß E.-L. eine öffentlich-recht-
liche juristische Person sein muß; denn wo die Verwaltung, sozu-
sagen der sinnlich wahrnehmbare Teil eines Rechts, existiert, da
muß auch das Substrat dieses Rechts sein.
Wir hätten also gefunden, daß E.-L. kein Staat, kein
Kommunalverband ist, aber wohl eine privatrechtliche und öffent-
lich-rechtliche juristische Persönlichkeit. Zweifelloes muß man
leicht auf den Gedanken kommen, daß hier überhaupt kein staats-
rechtlich nach den herkömmlichen Begriffen zu bewertendes Ge-
bilde vorliegt, sondern nur ein „werdender“ Staat oder ein
„fragmentarischer“ Staat.
Beide Ansichten sind vertreten worden. Doch unseres Er-
achtens ist die technische Bezeichnung „Staatsfragment“ weniger
eine solche für einen feststehenden Begriff, als vielmehr ein
Sammelname für alle nicht zu subsumirenden Gebilde, denen
eines der fünf von JELLINEK aufgestellten Erfordernisse eigen-
tümlich ist. Aber selbst Existenz und Utilität des Begriffes zu-
gegeben, muß der Charakter E.-L.s als Staatsfragment scheitern
an dem im Gegensatz zu JELLINEK von uns behaupteten Wesen
des Landesausschusses. Denn auf diesem, als dem Repräsentan-
ten der reichsländischen mit Wahlrecht begabten Kommunal-
verbände, als deren Einheit das Reichsland selbst erscheint,
stützt JELLINEK seine Ausführungen ®, da er im Landesausschuß
kraft dessen Teilnahme an der staatlichen Funktion der Ge-
setzgebung ein Staatsorgan sieht. Nach unserer Ansicht ist der
Landesausschuß ein Reichsorgan und zwar ein Spezialreichstag
für E.-L.
V. Nun hat man nach existenten staatsrechtlichen Gebilden
gesucht, die die oben festgestellten Begrifismerkmale besitzen,
3 Vgl. ROSENBERG in HıRTHs Annalen, S. 489 f.
3 JELLINEK, Ueber Staatsfragmente, S. 26% ff.