Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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schon in offizieller Weise veröffentlicht wäre, seine Herausgeber sind zwar 
nur ungenannte Mitglieder des Amtes, aber die Arbeit ist dennoch eine 
Privatarbeit. Wir entgegnen: Gewiß! Das Amt befiehlt hier nicht und tritt 
nicht aus sich heraus. Eine anonyme Privatarbeit, aber doch die Arbeit 
von Mitgliedern des Amtes! Die Wissenschaft ist eine Weile in Verlegen- 
heit und weiß nicht, vor wem sie sich bescheiden verneigen soll, vor dem 
Amte oder vor seinen herausgebenden Mitgliedern als — „Privatpersonen ?“ 
oder etwa vor beiden? Doch trennen wir, um dem Dilemma zu entgehen, 
das Werk von seinem Verfasser, halten wir uns nur an jenes. 
Die vorliegende dritte Auflage ist im Vergleiche zu ihren Vorgängern 
bedeutend erweitert, sie enthält nicht nur den bekannten, aus den Ergeb- 
nissen der Spruch- und Bescheidpraxis des Amtes zusammengesetzten 
Kommentar der Gesetze und Verordnungen, der nunmehr auf den neuesten 
Stand bis ins Jahr 1910 herein fortgesetzt ist, sondern sie umfaßt auch alle 
wichtigeren Bekanntmachungen, welche der Ausführung der Gesetze dienen, 
einige den Gebrauch dieser Gesetze erleichternde Uebersichten, Verzeich- 
nisse der Gewerbe und der Behörden der Unfallversicherung, Tabellen und 
dergl. und als bedeutsamste Zutat eine Abhandlung über die Geschichte 
und den Wirkungskreis des Amtes. Man würde diese Abhandlung eine 
Denkschrift nennen, hätte sie rein offiziellen Charakter. Sie enthält nicht 
etwa nur eine dogmatische Beschreibung des Wirkungskreises und einen 
erzählenden Bericht von der Entstehung des Amtes und seiner organischen 
Fortbildung, sondern sie berichtet daneben auch von den Leistungen des- 
selben und damit von der Wirksamkeit der Arbeiterversicherung nach allen 
Richtungen des öffentlichen Lebens hin. 
Man darf wohl sagen, das RVA. erfreut sich allseits eines guten An- 
sehens, es darf von sich reden und bei der Eigenart seiner Aufgabe ist es 
sogar zu begrüßen, daß dies hier in halboffizieller Weise so gründlich ge- 
schieht, gründlicher als man es bei ganzoffiziellen Berichten über die Tätig- 
keit öffentlicher Behörden gewohnt ist. Aus allen ist zu erkennen, daß 
das Amt sich seiner besonderen sozialen Mission vollbewußt ist. Die Aut- 
gabe der Arbeiterversicherung, in bestimmt vorgeschriebenen Formen des 
Rechtes bestimmten sozialen Uebeln abzuhelfen, den Erwerbsunfähigen, 
dessen Beruf die Arbeit ist, vor Not zu schützen, seinen gesetzlich aner- 
kannten Anspruch auf bestimmte Leistungen konkret und wirklich zu er- 
füllen, diese Aufgabe gipfelt trotz der Mittätigkeit zahlreicher Verbände, 
andrer Behörden und eines großen 'l'eils der Bevölkerung aller Berufsstände, 
doch in den leitenden, richtenden, verwaltenden, organisatorischen und 
disziplinären Funktionen der Versicherungsämter, allen weit voran des 
Reichsversicherungsamtes. In ihm ist wenigstens die bureaukratische Haupt- 
leistung des ganzen Versicherungswerkes zusammengefaßt, von ihm geht 
der Geist aus, in welchem der große Apparat in allen Teilen des Reichs 
arbeitet. Was im Heer der Oberbefehl ist, das ist hier die Funktion des
	        
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