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solche kommunale Betriebe gestattet werden können, welche sich als Maß-
regeln für das öffentliche Wohl darstellen. Es ist klar, daß nicht alle
diese Rechtsgründe erster Güte sind, und es gelingt dem Verfasser in der
Tat, dieser Judikatur mehr als einen Widerspruch nachzuweisen. Insbe-
sondere betont er, daß sie ihre Spitze ausschließlich gegen den städtisc hen
(industriellen) Munizipalismus kehrt, während sie gegen die analoge Er-
scheinung in ländlichen Gemeinden sehr duldsam ist. Man muß sich eben
vor Augen halten, daß diese Rechtsprechung die Interessen der besitzenden
Klassen gegen die aus dem allgemeinen Wahlrecht hervorgegangenen, viel-
fach sozialistischen Gemeindevertretungen zu verteidigen sucht.
E.Radnitzky.
Fritz Hansen, Das photographische Urheberrecht nach
dem Gesetze vom 9. Januar 1907 (Enzyklopädie der Photo-
graphie, Heft 57). Halle a. S., W. Knapp 1907. Preis Mk. 2.40. 878.
Die handliche, kurz kommentierte Ausgabe kann empfohlen werden.
Ihre Erläuterungen schließen sich an das an, was Judikatur und Doktrin
für das literarische Urheberrecht entwickelt haben. Auf die Besonderheiten
des photographischen Urheberrechts ist weniger Rücksicht genommen als
man vielleicht erwarten möchte; indessen ist gerade gegenüber der raschen
Entwicklung und Spezialisierung, die in den letzten Jahren hier, zumal im
Gefolge der Kinematographen-Hochflut, eingetreten ist, ein Besinnen auf
die einfacheren Grundsätze eines früheren Stadiums nicht unnütz.
Ganz verständig ist z. B. das auf S. 15 über Dienst- und Werkvertrag
in ihren Beziehungen zum photographischen Gewerbe Gesagte, oder die
Ausführung über das Recht am bestellten Porträt S. 32 f.
Mendelssohn Bartholdy.
Laband, Paul, Deutsches Reichsstaatsrecht (Das Oe.R. der Ge-
genwart, herausgeg. v. JELLINEK, LABAND und Pızory, Bd. I) 5. Auf-
lage. Tübingen 1909 (Mohr) VIII u. 464 S. 8,40 Mk., geb. 10 Mk.
Ein Werk wie der „kleine Laband“, dessen letzte Auflagen einander in
kurzer Spanne folgten, ist nicht mehr ein Gegenstand der kritischen Be-
trachtung, denn das Urteil steht hier seit langem fest. So ist es denn
auch nicht eine Kritik, mit der hier die Neuauflage empfangen werden soll,
sondern ein Wunsch, zu dessen Begründung ich etwas ausholen muß.
Aus der Einführung der Bürgerkunde als Lehrfach in den Schulen er-
wachsen dem Lehrer des öffentlichen Rechtes neue und große Aufgaben.
Eins muß mit aller Entschiedenheit in den Vordergrund gestellt werden:
Der Unterricht in dem neuen Fache muß, wie der in allen anderen Fächern
in letzter Linie zurückgehen auf den Hochschullehrer, d.h. die Ausbildung
der Lehrkräfte hat unmittelbar oder mittelbar durch ihn zu geschehen.
Eine Unmittelbarkeit der Unterweisung ist hinsichtlich der akademisch ge-