Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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ohne Staat, ohne Kommunalverband zu sein. Und man fand da 
Gebiete, die sich, staatsrechtlich analysiert, nicht in die herge- 
brachten Formen bringen lassen wollten. Man ging nämlich von 
der als unumstößlich geglaubten Voraussetzung aus: „Von zwei 
Dingen ist nur eines möglich: entweder liegt ein Staat vor, oder 
ein Teil eines Staates“ ®%. Es gibt tatsächlich Gebiete, die we- 
der das eine noch das andere sind, die sogenannten „Territorien“ 
Nordamerikas ?”. Die sind nicht dem Bundesstaat inkorporiert 
als koordinierte Mitglieder der Einzelstaaten. Sie sind nicht 
Mitglieder, sondern Bestandteile der Union; sie haben 
keine völkerrechtliche Rechtssubjektivität, sondern nur völker- 
rechtliche Rechtsobjektivität. Ihnen ermangelt auch — wie E.- 
L. — die stimmberechtigte Vertretung im Repräsentantenhaus #, 
Sie haben nur das Recht, Delegierte mit votum consultativum 
abzuordnen. — Die „Verfassung“ sowie die Organisation der 
Territorien unterliegt der freien Verfügung des Kongresses; der 
Gouverneur wird frei vom Präsidenten der Union ernannt. 
Nun wird aber als schwerwiegendes Bedenken gegen die 
Uebertragung dieses Begriffes auf die staatsrechtliche Subsumtion 
B.-L. geltend gemacht, daß jene Territorien „werdende Staaten“ 
Ja präsumtive Staaten seien. Sobald nämlich Bedingungen äußer- 
licher Natur (z. B. gewisse Größe der Bevölkerungszahl) 
erreicht sind, wird das bisherige Territorium durch eine Auf- 
nahme-Acte zu einem Staat. Wir sind nicht in der Lage, die- 
sem Einwand eine besondere Bedeutung beizulegen. Denn 
1. kommt es bei der Betrachtung dessen, was ein Territorium 
se S. SeypeL, Kommentar, 1897, S. 39. ROSENBERG in HırTHs Annalen, 
S. 494. 
®” Vgl. v. Host, Das Staatsrecht in den Vereinigten Staaten von Nord- 
amerika, 8. 99 ff. RÜTTIMAnN, Nordamerikanisches Bundesstaatsrecht II, 
S. 235 ff. 
# Ohne damit Repräsentantenhaus und Bundesrat rechtlich gleich 
qualifizieren zu wollen.
	        
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