_ 17 —
ohne Staat, ohne Kommunalverband zu sein. Und man fand da
Gebiete, die sich, staatsrechtlich analysiert, nicht in die herge-
brachten Formen bringen lassen wollten. Man ging nämlich von
der als unumstößlich geglaubten Voraussetzung aus: „Von zwei
Dingen ist nur eines möglich: entweder liegt ein Staat vor, oder
ein Teil eines Staates“ ®%. Es gibt tatsächlich Gebiete, die we-
der das eine noch das andere sind, die sogenannten „Territorien“
Nordamerikas ?”. Die sind nicht dem Bundesstaat inkorporiert
als koordinierte Mitglieder der Einzelstaaten. Sie sind nicht
Mitglieder, sondern Bestandteile der Union; sie haben
keine völkerrechtliche Rechtssubjektivität, sondern nur völker-
rechtliche Rechtsobjektivität. Ihnen ermangelt auch — wie E.-
L. — die stimmberechtigte Vertretung im Repräsentantenhaus #,
Sie haben nur das Recht, Delegierte mit votum consultativum
abzuordnen. — Die „Verfassung“ sowie die Organisation der
Territorien unterliegt der freien Verfügung des Kongresses; der
Gouverneur wird frei vom Präsidenten der Union ernannt.
Nun wird aber als schwerwiegendes Bedenken gegen die
Uebertragung dieses Begriffes auf die staatsrechtliche Subsumtion
B.-L. geltend gemacht, daß jene Territorien „werdende Staaten“
Ja präsumtive Staaten seien. Sobald nämlich Bedingungen äußer-
licher Natur (z. B. gewisse Größe der Bevölkerungszahl)
erreicht sind, wird das bisherige Territorium durch eine Auf-
nahme-Acte zu einem Staat. Wir sind nicht in der Lage, die-
sem Einwand eine besondere Bedeutung beizulegen. Denn
1. kommt es bei der Betrachtung dessen, was ein Territorium
se S. SeypeL, Kommentar, 1897, S. 39. ROSENBERG in HırTHs Annalen,
S. 494.
®” Vgl. v. Host, Das Staatsrecht in den Vereinigten Staaten von Nord-
amerika, 8. 99 ff. RÜTTIMAnN, Nordamerikanisches Bundesstaatsrecht II,
S. 235 ff.
# Ohne damit Repräsentantenhaus und Bundesrat rechtlich gleich
qualifizieren zu wollen.