— 558 —
Kirchenrechte beschäftigen, ist nicht gerade groß und jede Arbeit auf diesem
Gebiete ist zu begrüßen, um so freudiger, wenn es sich um eine so wohl ge-
lungene, wie die vorliegende handelt. Verf. stellt die grundlegende Frage
so: ist man imstande in das Verständnis des Wesens der Generalsynode
mit Hilfe von Rechtsbegriffen einzudringen, mit denen wir die Gebilde des
staatlichen Rechtes zu charakterisieren pflegen, oder sind bei ihrer Orga-
nisation Gedankengänge zum Ausdruck gelangt, welche dem staatlichen
Rechte fremd, zur Schöpfung einer nur dem evangelischen Kirchenrechte
eigentümlichen Organisation geführt haben? Dem Ergebnis, daß die staat-
lichen Begriffe auch für die evangelische Kirche in diesem Falle anwend-
bar sind, daß insbesondere die Generalsynode unter den Typus Parlament
fällt, wenn man zum Vergleiche nicht nur etwa den preußischen Landtag
sondern auch altständische Verfassungen heranzieht, diesem Ergebnis
stimme ich gerne zu. Ich möchte aber darauf hinweisen, daß die Unter-
suchungsmethode des Verf. nicht ohne Bedenken ist und gegebenenfalls zu
einem unrichtigen Ergebnis führen konnte. Es wäre zuerst etwas ein-
dringender als es (8. 2f.) geschehen, zu untersuchen gewesen, ob nicht
die Grundlage, auf welcher die zur Prüfung herangezogenen staatlichen
Organe einerseits, die Generalsynode andererseits stehen, so verschiedene
sind, daß man wohl die Generalsynode nıt staatlichen Organen ver-
gleichen, nicht aber auch sie einem für jene geltenden Rechtsbegrift
unterordnen kann. Das würde z. B. nicht möglich sein, wenn an Stelle
der preußischen die altniederländische Generalsynode zu betrachten ge-
wesen wäre. Ihre Rechtsgrundlage war in letzter Linie die Christokratie,
welche für das reformierte Kirchenrecht ein Teil der Rechtsordnung und
zwar der grundlegende ist, dagegen für den Staat jenseits der Rechtsord-
nung liegt. Es hätte sich vielleicht verlohnt, nachzuspüren, ob nicht ähn-
liche jenseits der weltlichen Rechtsordnung liegende Vorstellungen zwar
nicht ausschlaggebend — dies ist unbedingt zu verneinen — aber doch
wenigstens irgendwie vorhanden waren; auch ein Vergleich mit der refor-
mierten Generalsynode hätte vielleicht anregende Resultate zu Tage ge-
fördert. Indessen dies sei nur als Anregung bemerkt. Jedenfalls hat die
Kirchenrechtswissenschaft Anlaß, dem Verf. dankbar zu sein.
Posen. H.Edlerv. Hoffmann.
Walz, Ernst, Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden.
(Das öffentl. Recht d. Gegenw. Bd. V.) Tübingen 1909. J. C. B. Mohr.
XI u. 512 S.
Verf. bietet eine umfangreiche und klare Darstellung des gesamten
badischen Staats- und Verwaltungsrechts. Eine eingehendere Behandlung
von Streitfragen war, dem Charakter des Werkes entsprechend, natürlich
nicht möglich. Es werden aber überall sorgfältig die Ergebnisse, welche