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die Forschung in den letzten Jahren bei der Beschäftigung nit dem öffent-
lichen Rechte Badens erzielt hat, zusammenfassend verwertet.
Posen. H. Edler v. Hoffmann.
Das Reichsgesetz über die Beurkundung des Personen-
standes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875.
Mit Kommentar in Anmerkungen und einen Abdruck der grund-
legenden Ausführungsbestimmungen desReichs und der Bundesstaaten.
Begründet von Dr. Paul Hinschius, Geheimem Justizrat, ord. Pro-
fessor an der Universität Berlin. Vierte neubearbeitete Auflage be-
handelnd das Personenstandsgesetz in seiner gegenwärtigen Gestalt
in Verbindung mit einer Erläuterung der $$ 1303—1322 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs, herausgegeben von Wilhelm Boschan, Kammer-
gerichtsrat. Berlin 1909. J. Guttentag, Verlagsbuchhandlung, G. ın.
b. H. Preis 12 Mk.
Der altbewährte vortreffliche Komnientar ist nunmehr in vierter durch
Kammergerichtsrat BOSCHAN neubearbeiteter Auflage erschienen. Einer
gründlichen 30 Seiten umfassenden Einleitung folgt die Textzusammen-
stellung der Vorschriften des Reichsrechts und der Landesrechte unter Be-
rücksichtigung der Ausführungsverordnungen und Dienstanweisungen der
einzelnen Bundesstaaten. Die Aenderungen sind in einem Nachtrage ent-
halten. Für Baden (V) wäre an Stelle der Verordnung vom 16. Juni 1905,
vom 6. September 1906, vom 28. August 1906 etc. die Rechtspolizeiordnung
von 1. März 1907 zu erwähnen gewesen. Der II. Teil des Buches enthält
den eigentlichen Kommentar, dessen Erläuterungsstoff in fast allen Teilen
gegenüber den früheren Auflagen vielfach verändert, teilweise ganz neu
geworden ist. Veranlaßt wurden diese Aenderungen durch die Einführung
des BGB. und seiner Nebengesetze und die Rechtsprechung in Fragen des
Familienrechts und der Standesbuchführung. Hierbei wurde der ganze
Kechtsstoff allgemein und namentlich hinsichtlich der in der Praxis sehr
häufig vorkommenden Fragen der Legitimation, Adoption, Ehelichkeitser-
klärung, Namensänderung usw. erschöpfend erläutert, und dabei auch das
frühere Recht und die vor 1. Januar 1900 begründeten Rechtsverhältnisse
berücksichtigt. Für den dienstlichen Gebrauch der Standesbeamten, Auf-
sichtsbehörden, Nachlaßgerichte wird der Kommentar als fast unentbehr-
lich bezeichnet werden können.
Häufig hat das Nachlaßgericht und auch der Standesbeamte zu prüfen,
vb die Urkunden über Standestatsachen, welche vor dem Inkrafttreten des
Personenstandsgesetzes in den älteren Standes- und Kirchenbüchern einge-
tragen wurden, gesetzliche Beweiskraft haben. Hierbei entstehen oft Zweifel
darüber, welche Behörden (Pfarramt, Kirchenbeamte, Gerichtsschreiber,
Standesamt) zur Ausstellung solcher älteren Standesurkunden in den ein-