Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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ist, nicht darauf an, zu untersuchen, was aus diesem 
noch werden kann. 
2. Vermag auch der präsumtive Staatscharakter um dessen- 
willen keinen Einfluß auf die staatsrechtliche Analyse 
zu gewinnen, weil dieser mit der Organisation der Ver- 
waltung, mit der Struktur der Institutionen durchaus keine 
innere Verknüpfung hat, also außerhalb aller derjenigen 
Elemente steht, die für die Bewertung eines Gebietes 
bezügl. ihres staatsrechtlichen Charakters in Betracht 
kommen. 
Wir haben nur festgestellt, daß, solange einem (Gebietsteil 
der Charakter als Territorium zukommt, dieser in sich ein Ana- 
logon zu unserem staatsrechtlichen Gebilde von E.-L. bietet. 
Alle oben angeführten Besonderheiten der nordamerikanischen 
Territorien finden ihr Gegenstück in den Institutionen E.-L. 
Vor allem aber können die Territorien juristische Personen des 
Privatrechts, wie des öffentlichen Rechts sein. Zum Teil haben 
die Territorien eigene, zum Teil Bundesgesetzgebung. 
Es erübrigt sich, auf die Vorteile hinzuweisen, die eine der- 
artige Auffassung mit sich bringt. Alle die Widersprüche die 
notwendig entstehen müssen, wenn man dies, nicht aus theo- 
retischen Betrachtungen geborene, sondern einem Bedürfnis ent- 
springende Gebilde in die Zwangsjacke herkömmlicher Begriffe 
zwängen will, fallen fort. 
„E.-L. ist weder Staat, noch Teil eines Staates im Sinne 
von Kommunal- und Verwaltungsbezirk; es ist Bestandteil des 
Reiches im Sinne eines Territoriums des nordamerikanischen 
Staatsrechts.” 
® Vgl. HAMBURGER, S, 3.
	        
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