Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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Aufsätze. 
Rechtsvorschrift und Verwaltungsvorschrift; 
rechtliche und technische Verwaltung. 
Von 
Dr. A. AFFOLTER in Lausanne. 
1. 
Den begrifflichen Gegensatz zwischen Rechtsvorschrift und 
Verwaltungsvorschrift findet LABAND ! darin, daß erstere Be- 
ziehungen zwischen Willensträgern ordne, während letztere 
Verhaltungsregel sei, die sich die Verwaltung selbst gebe. 
Verwaltungsvorschriften ordnen aber ebenfalls Beziehungen 
zwischen Willensträgern; sie begründen Obliegenheiten unterer 
Behörden gegenüber höhern und unterscheiden sich also hierin 
nicht von Rechtsvorschriften, die Verpflichtungen unterer gegen- 
über höheren Organen aufstellen. Es ist ferner lediglich eine 
abstrakte Ausdrucksweise, wenn man sagt, die Verwaltung erlasse 
Vorschriften für sich selbst; in concreto sind es bestimmte Or- 
gane, welche sich an andere Organe wenden. Die Vorschriften 
gehen von höheren Organen aus und richten sich an unterge- 
ordnete Organe, an andere Willensträger; sie sind Normen, Im- 
! Das Staatsrecht des Deutschen Reiches, 4. Aufl., Bd. II, S. 168. 
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