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mittel an den öffentlichen Unterrichtsanstalten berühren in emi-
nentem Maße die Interessen der Bürger.
Die Verwaltungsvorschriften sind also wie die Rechtsvor-
schriften Imperative oder Normen. Sie gehen wie die Rechtsnormen
von einer Autorität, einem Machtwillen aus, wenden sich an Ge-
horsamspflichtige, begründen für diese Obliegenheiten und so
Beziehungen zwischen Willensträgern. Sie können wie Rechts-
vorschriften in Gesetzen und Verordnungen enthalten sein. Daß
sie zu Adressaten ausschließlich staatliche Funktionäre haben,
unterscheidet sie ebenfalls nicht von den Rechtsnormen, da diese
zum Teil auch an staatliche Organe, Amts- und Dienststellen
gerichtet sind.
Der Unterschied kann also nicht in der äußeren formellen
Erscheinung, sondern nur im Inhalte der Normen gefunden wer-
den. Nach LaBAnD? richten sich die Verwaltungsvorschriften
auf Vornahme von Rechtsgeschäften und technischen Handlungen
der Verwaltungsbehörden.
Die Vornahme von rechtsgeschäftlichen Handlungen erscheint
zwar vom Standpunkte des Privatrechts aus als etwas Recht-
liches. Zahlungen, Entgegennahme von Zahlungen, Verträge mit
Privaten sind Rechtshandlungen nach Privatrecht. Vom Stand-
punkte des öffentlichen Rechts aus sind aber diese Handlungen
der Verwaltungsorgane technischer Natur. Während für das
Privatrecht die Eigenschaft des handelnden Subjektes als Ver-
waltungsorgan völlig gleichgültig ist, haben hinwieder für das
öffentliche Recht die privatrechtlichen Wirkungen bloß technische
Bedeutung. Es handelt sich um Besorgung des Finanzhaushaltes.
Der Begriff der technischen Handlung umfaßt deshalb, vom
——
3 A.a. O. S. 185: „Die Verwaltungsverordnung befiehlt die Vornahme
oder Unterlassung von Rechtsgeschäften oder von amtlichen Handlungen
rein tatsächlicher Natur oder sie ordnet Modalitäten an, unter welchen
diese Rechtsgeschäfte und (technischen) Handlungen vollzogen werden
sollen.“