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C. Zweiter Hauptteil.
Der Statthalter von Elsass-Lothringen.
8 7.
I. Der Statthalter: eine dauernde Institution.
I. Es ist von namhaften Gelehrten in Zweifel gezogen wor-
den, ob der Kaiser verpflichtet sei, einen Statthalter zu er-
nennen ©. Das hier anzuziehende Gesetz von 1879 sagt u. E.
darüber nichts Positives, sondern begnügt sich damit, im $ 1 zu
bestimmen
„Der Kaiser kann landesherrliche Befugnisse, welche ihm
kraft Ausübung der Staatsgewalt in E.-L. zustehen, einem
Statthalter übertragen. Der Statthalter wird vom Kaiser er-
nannt und abberufen. Er residiert in Straßburg“.
„Der Umfang der dem Statthalter zu übertragenden landes-
herrlichen Befugnisse wird durch kaiserliche Verordnung be-
stimmt“,
Also nirgends eine unzweideutige Fassung dahingehend, daß
der Statthalter zu ernennen ist. Die Folge dieser Tatsache war,
daß man sich mit dem allerdings dunklen Sinn des Gegebenen zu
helfen suchte. Und so kam man zu der Auffassung, daß die Er-
nennung des Statthalters und damit die durch diesen repräsen-
tierte Institution eine vom Willen des Kaisers abhängige Ein-
richtung sei. Durch die Fassung des Gesetzes („Der Kaiser
* 2. B. G. MEYER, „Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist die Ernennung
eines Statthalters durch den Kaiser fakultativ“. ZoRNn: „Die Annahme, daß
der Statthalter ernann; werden muß, widerspricht dem Wortlaut des Ge-
setzes“. Nach Lornıne ist „der Kaiser befugt das Amt des Statthalters jeder-
zeit wieder aufzuheben‘. In solchen oder ähnlichen Gedankengängen be-
wegen sich auch die Ausführungen von ARNDT, Staatsrecht S. 747; SCHULZE II,
S. 378; HAMBURGER, S. 90.