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sind Akte wie Enteignung, Erteilung von Konzessionen und Ge-
brauchserlaubnissen. Der Gesetzgeber hat die Anforderungen
des Sittlichen zu respektieren; in der Regelung des Positiven
kann er sich von Zweckmäßigkeitsgründen leiten lassen. Eine
Reihe von Handlungen stehen nur soweit unter Rechtsnormen,
als diese die Vornahme der Handlung anbefehlen, während im
Uebrigen ausschließlich Zweckmäßigkeitserwägungen in Betracht
fallen. So bei den Wahlen, beim Finanzhaushalte, beim Bau
öffentlicher Werke, bei Ausübung des Unterrichts usw.
Unrichtig wäre es aber anzunehmen, daß, sobald durch Vor-
schriften nicht festgesetzte Zweckmäßigkeit eintritt, das Organ
frei sei, lediglich seine Willkür walten zu lassen. Auch die
Ziweckmäßigkeit macht Anspruch auf Befolgung.
d.
Die Handlung eines staatlichen Organes als Ganzes be-
trachtet, ist rechtliche Handlung, wenn auch die einzelnen Teil-
handlungen sich als rein technische darstellen. Die Handlung
ist Ausfluß eines Dürfens oder Sollens. Es gibt Handlungen,
die speziell Ausfluß eines rechtlichen Könnens sind, dann näm-
lich, wenn die Handlung Rechtswirkungen für andere Organe
oder für einzelne Bürger hat. Man kann diese Handlungen
als obrigkeitliche Rechtsakte bezeichnen. Verfassung und (zse-
setz knüpfen die Wirkung an die rein einseitige Handlung. In
dem Akte liegt ein Stück Staatsgewalt, das sich geltend macht.
Verfassung und Gesetz knüpfen die Wirkung an einen
rechtsförmigen Akt. Die Rechtsförmigkeit ist vorhanden sub-
jektiv, wenn das Organ die Kompetenz zum Erlasse hat und
objektiv, wenn der Akt in den vorhergesehenen Formen er-
lassen wurde. Jeder obrigkeitliche Akt weist drei Stadien des
Erlasses auf: Beschluß, Ausfertigung und Eröffnung. In pri-
mitiven Verhältnissen, wo ein Vorgesetzter seine mündlichen
Befehle erteilt, zeigen sich die drei Stadien nicht genau ausge-