Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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stimmte gesetzliche Schranken gebunden ?”. Häufig wird den- 
jenigen, gegen die der Akt sich richten soll Gelegenheit ge- 
geben, vor dem Erlaß desselben ihren Standpunkt zu ver- 
treten ?®. Ist die Materie, welche durch den Rechtsakt geordnet 
ist, dispositiver Natur, so hindert nichts, daß sich die Be- 
teiligten anders verständigen und so praktisch die Rechtskraft 
ausschließen *°. 
— 
2” Bei Urteilen im Civilprozeßverfahren sollen die Wirkungen sich nur 
gegen die Parteien erstrecken. Der Begriff der Partei ergibt sich aus dem 
zur Entscheidung gelangenden Privatrechtsverhältnis. Die Wirkung des 
Strafurteils kann nur gegen den Angeklagten gerichtet sein; für die Exe- 
kutivbehörden entstehen insofern Wirkungen als sie verpflichtet werden, 
das Urteil zu vollstrecken. Der Begriff der Partei ergibt sich auch aus 
dem Verwaltungsrecht und zeigt seinen Einfluß auf den Inhalt der Ent- 
scheidungen im Verwaltungsstreitverfahren. Nicht auf Parteien beschränkt 
sind die Wirkungen der Eintragung in die öffentlichen Register, der Aus- 
weisschriften, der gerichtlichen Todeserklärungen usw. Am wenigsten an 
Schranken gebunden ist das Gesetz; es bestimmt frei, an wen sich die 
Normen richten. 
28 Das Recht, angehört zu werden, ist namentlich im Civilprozeß- und 
Strafprozeßverfahren in ausgebildeter Weise vorhanden. Auch bei den Ver- 
waltungsentscheiden wird es eine rechtliche Anforderung sein, diejenigen, 
die der Akt angehen wird, anzuhören. Die moderne Staatsentwicklung hat 
auch bei Finanzbeschlüssen (Budget, Anlehen) eine Mitwirkung der Volks- 
vertretung herbeigeführt, weil die Interessen sämtlicher Bürger berührt 
werden. Bei der Gesetzgebung wirkt die Volksvertretung ebenfalls mit 
und es werden auch häufig noch die Meinungsäußerungen speziell beteiligter 
Kreise eingeholt. — Das Recht der Partei im Civilprozesse, auf das Ergeb- 
nis durch eigene Disposition einzuwirken ergibt sich aus der Natur des 
Privatrechts als grundsätzlich dispotiven Rechts. Auch das Verwaltungs- 
recht ist nicht in seinem ganzen Umfange zwingendes Recht und so kommt 
es vor, daß auch im Verwaltungsstreitverfahren die Parteien (Staatsorgane, 
Korporationen, Private) auf das Ergebnis einen Einfluß ausüben können. 
Daraus folgt aber nicht, daß die Rechtskraft des Aktes ein Produkt der 
Parteien ist, wie O. MAYER, Deutsches Verwaltungsrecht I S. 196 ff. an- 
nimmt; sie ist stets Produkt des objektiven Rechts, des Gesetzes, vgl. 
SPIEGEL, Die Verwaltungsrechtswissenschaft S. 102 Anm. 32. 
2? Die Möglichkeit der Disposition über die Wirkungen eines Rechts- 
aktes ergibt sich nicht aus der Mitwirkung beim Zustandekonnnen, sondern 
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