Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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rechtlichen Pflichten, sondern nur von technischen Obliegen- 
heiten. Es können aber für den Fall der Verletzung solcher 
Obliegenheiten Sanktionen aufgestellt sein. Diese Sanktionen 
sind dann Rechtsnormen, nicht mehr bloß technische Vorschriften. 
So ist das Verwaltungsstrafrecht, soweit es aus Sanktionen be- 
steht, Recht und nur die den Sanktionen zu Grunde liegenden 
primären Normen sind technischer Natur.
	        
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