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Abfıindungssumme vorzuschlagen. Im Laufe der Beratungen
wurde eine solche je auf 3000 Mark als Jahreseinkommen eines
Stellenvermittlers berechnet. Dem Verlangen der Sozialdemo-
kratie wurde im Reichstag nicht stattgegeben, da einmal den
privaten Stellenvermittlern eine Entschädigung hätte bezahlt
werden müssen, und dann, weil der gemeinnützige öffentliche
Arbeitsnachweis gegenwärtig noch nicht derart entwickelt ist,
daß er imstande wäre, die gewerbsmäßigen Stellenvermittler ganz
zu ersetzen. Wohl aber hat man die Förderung dieser Arbeits-
nachweise, die der Verband deutscher Arbeitsnachweise neuer-
dings nachdrücklich in Angriff genommen hat, unter Einstellung
von erheblichen Mitteln des Reiches in Aussicht genommen.
Außerdem wurde die Möglichkeit geschaffen, daß gewisse Vor-
schriften auch auf nicht gewerbsmäßig betriebene Stellen- und
Arbeitsnachweise ausgedehnt werden können.
Durch die Privilegierung der nicht gewerbsmäßigen Arbeits-
nachweise und namentlich durch die in $ 2 getroffene Vorschrift
ist die Möglichkeit geschaffen, im Laufe der Zeit allmählich die
privaten Stellenvermittlungen aufzuheben.
Das neue Gesetz lehnt sich an das Reichsgesetz vom 2. Juni
1902, betreffend die Stellenvermittlung für Schiffsleute, an. Das
Gresetz enthält, weil keine so erheblichen Unterschiede zwischen
beiden Arten der Stellenvermittler vorhanden sind, dab eine ge-
trennte gesetzliche neue Regelung erforderlich erschien, eine ein-
heitliche Regelung.
Die Stellenvermittlung ist eine kaufmännische Tätigkeit.
Das Gesetz strebt vor allem den Schutz der wirtschaftlich
Schwachen und die Förderung der gemeinnützigen Arbeitsnachweise
an, die allmähliche Verdrängung des Privatstellenvermittlungs-
gewerbes mit dem Enndziel der allgemeinen Einführung des pari-
tätischen Arbeitsnachweises. Es bezieht sich, soweit es sich um
die Genehmigung handelt, nur auf neue private Betriebe. (Vgl.
$ 2 Abs. 2.)