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daß oft in Zeitungen eine Nebenbeschäftigung oder
ein Nebenverdienst zugesichert wird, zu verweisen, der dann in
Adressenschreiben und ähnlichen Dingen nachgewiesen wird.
Das sind meistens Versprechungen ohne sachlichen Untergrund.
Nebenbeschäftigungen fallen ebenfalls unter den Be-
griff einer Stelle (Komm.-Ber. S. 12). Es genügt also zum Be-
griff der Stellenvermittlung, daß jemand Gelegenheit zur Er-
langung einer Stelle oder Nebenbeschäftigung nachweist, und sich
zu diesem Zwecke mit Arbeitgebern und Arbeitnehmern in be-
sondere Beziehungen setzt.
Soweit Stellen durch Herbergen, Mädchenheime,
charitative Vereine und ähnliche Vermittlung besorgt
werden, fällt das in der Regel nicht unter das Gesetz. Es sind
also derartigen sozial-charitativen Einrichtungen durch das Gesetz
keine Schranken gezogen (Komm.-Ber. S. 13).
Herausgeber von Zeitungen und Zeitschrif-
ten, die Anzeigen durch den Druck veröffent-
lichen, und hierfür Druckgebühren erheben, aber behufs Nach-
weis oder Vermittlung von Stellen zu Arbeitgebern oder Arbeit-
nehmern in keine besonderen Beziehungen treten, fallen nicht
unter die Vorschriften für Stellenvermittler.
Handelsschulen als gewerbsmäßige Stellen-
vermittlungen unterliegen dem Stellenvermittlungsgesetz, auch
wenn der Inhaber derselben die Vermittlung unentgeltlich
vornimmt. Die Gewerbsmäßigkeit liegt in diesem Fall vor,
wenn in den Schulankündigungen auf die Art der Vermitt-
lung hingewiesen und hervorgehoben wird, daß die große
Verbreitung der Bekanntschaft des Inhabers die Möglichkeit
gebe, den Schülern Stellen zu verschaffen. Durch den Vermerk
in den Ankündigungen ist die Schule zu heben beabsichtigt, also
auch durch die angepriesene Vermittlung.
Nicht notwendig gehört zum Begriff der Stellenvermittlung,
daß auch der endgültige Vertragsabschluß vermittelt werden