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muß. Es genügt, daß es zum Abschluß des Vertrages dadurch
kommt, daß der Vermittler den Stellesuchenden und den Arbeit-
geber zusammenbringt und es ihnen überläßt, handelseinig zu
werden. (Vgl. KG. in der „sozialen Praxis“ 1910 S. 1158.) Das
gleiche gilt von allen sonstigen Privatschulen.
b) Das Gesetz hat in $ 1 die „Stellenvermittler“ genannt
und hat die Unterscheidung, die der dadurch aufgehobene 8 34
der Gewerbeordnung zwischen Stellenvermittler und
Gesindevermieter nicht beibehalten. Es ist die allge-
meine Bezeichnung gewählt, da die Tätigkeit beider Gewerbe-
treibender keine verschiedenartige ist. Der Gesindever-
mieter ist nichts anderes als ein Stellenvermittler.
Stellenvermittler im Gregensatz zum Gesindevermittler sind
an sich diejenigen, die sich mit der Vermittlung auch anderer
Arbeitsstellen als häuslicher und landwirtschaftlicher Gesinde-
stellen befassen. Es wird dem Sprachgebrauch entsprechen,
wenn die Gesindevermieter als eine species der Stellenvermittler
erachtet werden, wie das Gesetz es tut, die Bezeichnung des
Gewerbebetriebs ist unerheblich. Die Stellenvermittler fallen
unter der Voraussetzung gewerbsmäßigen Betriebs unter dieses
Gesetz, auch wenn ihre Auftraggeber Erwerbszweigen angehören,
die nicht unter die Gewerbeordnung fallen. Zu ihnen zählen
auch die Theateragenten, die sich mit der Vermittlung
von Stellen für Schauspieler und Sänger befassen (auch die
Konzert-, Zirkus-, Variete- Agenten); ihre scharfe Ueberwachung
wurde wiederholt von den Zentralstellen angeordnet und von der
Oeffentlichkeit verlangt. Zu den Stellenvermittlern gehören
ferner auch die Heuerbasen, die das Dingen des Schiffs-
volkes gewerbsmäßig vermitteln.
Eine erlaubnispflichtige Stellenvermittlung liegt auch dann
vor, wenn die Stellesuchenden nicht den Arbeitgebern unmittel-
bar, sondern anderen Vermittlern zugeführt werden. (Kamm.-
Ger. vom 20. Dez. 1894, REGER 16 8. 134.) Die Stellenver-