Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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muß. Es genügt, daß es zum Abschluß des Vertrages dadurch 
kommt, daß der Vermittler den Stellesuchenden und den Arbeit- 
geber zusammenbringt und es ihnen überläßt, handelseinig zu 
werden. (Vgl. KG. in der „sozialen Praxis“ 1910 S. 1158.) Das 
gleiche gilt von allen sonstigen Privatschulen. 
b) Das Gesetz hat in $ 1 die „Stellenvermittler“ genannt 
und hat die Unterscheidung, die der dadurch aufgehobene 8 34 
der Gewerbeordnung zwischen Stellenvermittler und 
Gesindevermieter nicht beibehalten. Es ist die allge- 
meine Bezeichnung gewählt, da die Tätigkeit beider Gewerbe- 
treibender keine verschiedenartige ist. Der Gesindever- 
mieter ist nichts anderes als ein Stellenvermittler. 
Stellenvermittler im Gregensatz zum Gesindevermittler sind 
an sich diejenigen, die sich mit der Vermittlung auch anderer 
Arbeitsstellen als häuslicher und landwirtschaftlicher Gesinde- 
stellen befassen. Es wird dem Sprachgebrauch entsprechen, 
wenn die Gesindevermieter als eine species der Stellenvermittler 
erachtet werden, wie das Gesetz es tut, die Bezeichnung des 
Gewerbebetriebs ist unerheblich. Die Stellenvermittler fallen 
unter der Voraussetzung gewerbsmäßigen Betriebs unter dieses 
Gesetz, auch wenn ihre Auftraggeber Erwerbszweigen angehören, 
die nicht unter die Gewerbeordnung fallen. Zu ihnen zählen 
auch die Theateragenten, die sich mit der Vermittlung 
von Stellen für Schauspieler und Sänger befassen (auch die 
Konzert-, Zirkus-, Variete- Agenten); ihre scharfe Ueberwachung 
wurde wiederholt von den Zentralstellen angeordnet und von der 
Oeffentlichkeit verlangt. Zu den Stellenvermittlern gehören 
ferner auch die Heuerbasen, die das Dingen des Schiffs- 
volkes gewerbsmäßig vermitteln. 
Eine erlaubnispflichtige Stellenvermittlung liegt auch dann 
vor, wenn die Stellesuchenden nicht den Arbeitgebern unmittel- 
bar, sondern anderen Vermittlern zugeführt werden. (Kamm.- 
Ger. vom 20. Dez. 1894, REGER 16 8. 134.) Die Stellenver-
	        
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