Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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mittlung ist auch dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Stellen- 
vermittler in Bezug auf die durch ihn für einen anderen ange- 
worbenen Arbeiter als Zwischenmeister oder Aufseher fungiert. 
(ObLG. Dresden vom 24. März 1904, Annalen 26 8. 207.) 
c) Unter das Gesetz fallen begrifflich Stellenvermittler, 
welche gewerbsmäßig 
1. die Vermittlung eines Vertrages über eine Stelle betreiben; 
2. Gelegenheit zur Erlangung einer Stelle nachweisen und 
sich zu diesem Zwecke mit Arbeitgebern oder Arbeitnehmern in 
besondere Beziehungen setzen. ($ 1.) 
Die Stellenvermittlung durch solche An- 
stalten, welche den Arbeitsnachweis nicht zum Erwerbe 
betreiben, unterliegt den Vorschriften über die gewerbsmäßige 
Stellenvermittlung nicht. Eine ausdrückliche Vorschrift hierüber 
ist jedoch aus denjenigen Erwägungen, welche bei der Beratung 
der Gewerbeordnungsnovelle über eine ähnliche, innerhalb der 
Reichstagskommission für die allgemeine Stellenvermittlung vor- 
geschlagene Bestimmung regierungsseitig geltend gemacht wurde 
— daß nämlich die Unanwendbarkeit der für die gewerbsmäßige 
Stellenvermittlung geltenden Vorschriften sich von selbst ver- 
stehe, und daß die Aufnahme selbstverständlicher Ausnahmen in 
das Gesetz zu fehlsamen Rücksichten an anderen Stellen führen 
können (Komm.-Ber. S. 6) —, in das vorliegende Gesetz nicht 
aufgenommen worden. (8. hierüber unten $ 15.) 
Die „Gewerbsmäßigkeit“ liegt vor, wenn eine auf 
fortgesetzten Erwerb gerichtete Tätigkeit ausgeübt wird. Der 
Begriff der Gewerbsmäßigkeit setzt aber nicht voraus, daß der 
Handelnde sich mit einer bestimmten Tätigkeit eine dauernde 
Erwerbsquelle eröffnen will. Auch wer mit einer Einnahmequelle 
auf eine weitergehende, vom Zufall bestimmte Zeit rechnet, übt 
seine Tätigkeit während dieser Zeit gewerbsmäßig aus. (Kamm.- 
Ger. vom 11. April 1905, D. J. Z. 10 S. 702.) Auch eine 
einmalige Handlung läßt auf einen fortgesetzten Erwerb
	        
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