Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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herausgebildet, daß die kommunalen Arbeitsämter ihre Vakanzen- 
listen aufstellen, welche dann im ganzen Lande an den Rat- 
häusern angeschlagen werden. Das Ideal auf diesem Gebiete 
ist der öffentliche Arbeitsnachweis. Dies anerkannte man 
im Bundesrat und Reichstag fast durchweg. 
Die öffentlichen ÄArbeitsnachweise dürfen aber nicht 
die Arbeitsbedingungen beeinflussen. Selbstverständlich 
ist dabei jedoch, daß sie es ablehnen müssen, an zweifelhafte 
Institute zu vermitteln oder Vermittlungen anzunehmen, die wi- 
der die guten Sitten verstoßen. 
Mit der Frage des öffentlichen Arbeitsnachweises beschäftigt 
man sich seit dem Jahre 1884, in welchem dem Reichstage eine 
Petition vorgelegen hat, öffentliche Arbeitsnachweise für das Reich 
einzurichten. Jedoch erst 10 Jahre später, im Jahre 1894, ist 
der erste öffentliche Arbeitsnachweis eingerichtet worden, und 
zwar in Stuttgart. 
Neben den öffentlich rechtlichen kommunalen Arbeitsnach- 
weisen sind auch die paritätischen Nachweise bestehen geblieben, 
welche neben den Gewerkschaften auch die Hirsch-Dunckerschen 
Gewerkvereine fordern; ebenso die tariflichen Nachweise, wie sie 
im Buchdruckergewerbe und anderen bestehen. Diese Katego- 
rıen der Stellenvermittlung scheiden aus den kommunalen Auf- 
gaben aus. Die Einrichtung kommunaler Nachweise wird die 
Wirkung haben, daß die privaten Unternehmungen allmählich 
aufhören infolge des größeren Zustromes zu den gemeindlichen 
Institutionen (Komm.-Ber. 8. 5). 
Arbeitsnachweise nach Hamburgischem System, nach Mann- 
heimer System, Arbeitsnachweise der Innungen, der Dienstboten- 
heime, welche zum Teil im Betriebe von Laien, zum Teil im 
Betriebe von Diakonissen oder barmherzigen Schwestern sind, 
zählen hierher. 
Große Bedeutung muß auf eine organische Verbin- 
dung der einzelnen Arbeitsnachweise eines Bezirkes, eines Kreises
	        
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