Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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oder einer Provinz untereinander für eine planmäßige 
und umfassendere Ausgestaltung der Arbeitsvermittlung gelegt 
werden. 
Durch den Zusammenschluß der einzelnen nicht gewerbs- 
mäßigen Arbeitsnachweisstellen — der städtischen und sonsti- 
gen — zu dauernden Verbänden, sog. Arbeitsnachweisverbänden, 
wird der Ausgleich zwischen dem Arbeitsangebot und der Ar- 
beitsnachfrage der einzelnen Orte und Gegenden vermittelt. 
Einem gemeinnützigen öffentlichen Arbeitsnachweis ist nicht 
gleichgestellt, z. B. ein gemeinnütziger Verein, der kostenlos 
Stellen vermittelt, auch wenn er nur für einen bestimmten Be- 
rufsstand vermittelt (Komm.-Ber. S. 12). Es ist dabei u. a. an 
Stellenvermittlung für Dienstboten durch konfessionelle Institute 
zu denken. 
Die Erfolge, welche der öffentliche Arbeitsnachweis im Deut- 
schen Reiche errungen hat, berechtigen zu dem Wunsche, daß 
auch jene privaten Stellenvermittlungen, bei denen man keine 
groben Mißstände konstatieren kann, langsam zurückgedrängt 
werden zugunsten des öffentlich-rechtlichen Arbeitsnachweises. 
So erklärte der Berichterstatter Dr. PIEPER im Reichstage 
am 2. Mai 1910. 
Die Vorzüge der öffentlichen Arbeitsvermittlung sind 
vielseitig. Zunächst ist derselbe durchweg unentgeltlich 
für diejenigen, die ihn benutzen, jedenfalls für die Stellensuchen- 
den, weil nun gerade derjenige, der eine Stelle sucht, in einer 
ungünstigen wirtschaftlichen Lage sich befindet, bedeutet es eine 
Wohltat für ihn, wenn ihm hier durch Aufwendung öffentlicher 
Mittel ermöglicht wird ohne Zahlung einer Gebühr eine Stelle 
zu erhalten. Dann steht der öffentliche Arbeitsnachweis unter der 
ständigen Kontrolle der öffentlichen Behörden; dadurch wird 
verhütet, daß sich bei der Nachweisung von Stellen irgend welche 
Persönlichkeit, sei es zum Schaden der Arbeitgeber, sei es zum 
Schaden der Arbeitnehmer, einmischt. Der öffentliche Nachweis 
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