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Es wird nämlich auch darüber, und zwar nicht mit Unrecht,
Klage geführt, daß unter dem Deckmantel von gemeinnützigen
Vereinsbildungen die Vorschriften über den Geschäftsbetrieb der
Stellenvermittler umgangen, daß u. a. in der Form von Vereins-
beiträgen hohe Gebühren erhoben werden und daß die Versuche,
die Gewerbsmäßigkeit der Vereinstätigkeit nachzuweisen, nicht
immer gelungen sind. Auch bei einzelnen Körperschaften, die
anerkanntermaßen nicht gewerbsmäßig Stellen vermitteln, haben
sich Gebräuche eingeschlichen, die es notwendig erscheinen lassen,
gewisse Mindestforderungen durchzuführen.
Oft wird die Besetzung einer guten Stelle von der Menge
der verzehrten Nahrungs- und Genußmittel abhängig gemacht,
oder es findet eine Verleitung zum Genusse alkoholischer Ge-
tränke statt. Die Möglichkeit eines Verbots der Unterbringung
derartiger Nachweise in Gast- und Schankwirtschaften und einer
gewissen polizeilichen Kontrolle über den Geschäftsbetrieb ist
nicht zu entbehren.
Die im $ 15 des Gesetzes enthaltene Vorschrift wird es auch
ermöglichen, gegenüber den Mißständen, die sich aus der Tätig-
keit einseitiger Arbeitgeber- und Arbeitnehmernachweise ergeben
sollten und im Interesse der ungehinderten Wirksamkeit der
öffentlichen gemeinnützigen Arbeitsnachweise die etwa erforder-
lichen Vorkehrungen zu treffen.
Von der gewerbsmäßigen Stellenvermittlung ist also im Ge-
setz scharf getrennt die gemeinnützige. Solche bestehen z. B.
im Fleischer- und Gastwirtschaftsgewerbe, Vereine, welche ledig-
lich gegen eine Beitragsgebühr Stellenvermittlung betreiben, Dies
ist keine gewerbsmäßige Stellenvermittlung.
Im einzelnen Falle wird es schwierig sein, festzustellen, ob
ein Stellenrermittlungsbetrieb gewerbsmäßig ist oder nicht. Die
Frage wird auch in verschiedenen Landesteilen verschieden zu
beurteilen sein; Ortsgewohnheiten u. dergl. mehr werden dabei
eine Rolle spielen (Reichstagsprot. 1910 8. 2838).