Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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Die vorliegende Strafbestimmung richtet sich gegen die 
„Leiter“, d. h. gegen solche Personen, welche der Stellenver- 
mittlungsnachweis bezw. das gesetzliche Organ desselben, z. B. 
bei einem staatlichen oder kommunalen Arbeitsnachweis die zu- 
ständige Staats- oder Kommunalbehörde, zur Leitung des 
Betriebes angestellt hat, und ferner gegen die „Angestellten“ 
— ein engerer Begriff — d. h. gegen solche Personen, denen 
ein Teil des Betriebes zur Besorgung übertragen ist. Die Be- 
stellung kann eine stillschweigende oder ausdrückliche sein. Wie 
nicht die Stellvertreter als solche hier gemeint sind, so sind 
auch nicht die Stellvertreter im Sinne des & 45 der Gewerbe- 
ordnung (vgl. 8 14) hier gemeint. Letztere sind nach $ 151 der 
Gewerbeordnung neben dem Gewerbetreibenden selbst bei Ueber- 
tretung polizeilicher Vorschriften bei Ausübung des Gewerbes 
strafrechtlich verantwortlich. Dieses gilt für das ganze Gesetz 
allgemein. 
Dagegen trifft die Vorschrift des $ 16 als Besonderheit nur 
für die besonderen Fälle des $ 15, wie die $$ 15 ff. als Aus- 
nahmevorschriften zusammenfassend zu behandeln sind. 
Im Falle des $ 16 ist die Strafbarkeit des Gewerbetreiben- 
den neben dem Angestellten, wie nach $ 151 der Gewerbeord- 
nung, nicht gegeben. Die Personen, welche der Inhaber des 
Arbeitsnachweises zur Leitung des Betriebes oder eines Teiles 
desselben bestellt hat, werden, wenn sie polizeiliche Vorschriften 
bei Ausübung des Gewerbes übertreten, infolge der vorliegenden 
Bestimmung als Täter (nicht als Gehilfen) bestraft. Sie haften 
nicht bloß für vorsätzliche, sondern auch für fahr- 
lässige (Gesetzesübertretungen, die sie sich zuschulden kom- 
men lassen. Ein von dem zuständigen Organ des Arbeitsnach- 
weises erteilter Auftrag macht den Angestellten nicht strafbar. 
(Vgl. analog RG. vom 9. Mai 1904, DJZ. 9 S. 867.) 
Sind innerhalb zweier Jahre wiederholt, d. h. zwei- oder 
mehrmals, Leiter oder Angestellte eines nicht gewerbsmäßigen
	        
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