— 406 —
Die vorliegende Strafbestimmung richtet sich gegen die
„Leiter“, d. h. gegen solche Personen, welche der Stellenver-
mittlungsnachweis bezw. das gesetzliche Organ desselben, z. B.
bei einem staatlichen oder kommunalen Arbeitsnachweis die zu-
ständige Staats- oder Kommunalbehörde, zur Leitung des
Betriebes angestellt hat, und ferner gegen die „Angestellten“
— ein engerer Begriff — d. h. gegen solche Personen, denen
ein Teil des Betriebes zur Besorgung übertragen ist. Die Be-
stellung kann eine stillschweigende oder ausdrückliche sein. Wie
nicht die Stellvertreter als solche hier gemeint sind, so sind
auch nicht die Stellvertreter im Sinne des & 45 der Gewerbe-
ordnung (vgl. 8 14) hier gemeint. Letztere sind nach $ 151 der
Gewerbeordnung neben dem Gewerbetreibenden selbst bei Ueber-
tretung polizeilicher Vorschriften bei Ausübung des Gewerbes
strafrechtlich verantwortlich. Dieses gilt für das ganze Gesetz
allgemein.
Dagegen trifft die Vorschrift des $ 16 als Besonderheit nur
für die besonderen Fälle des $ 15, wie die $$ 15 ff. als Aus-
nahmevorschriften zusammenfassend zu behandeln sind.
Im Falle des $ 16 ist die Strafbarkeit des Gewerbetreiben-
den neben dem Angestellten, wie nach $ 151 der Gewerbeord-
nung, nicht gegeben. Die Personen, welche der Inhaber des
Arbeitsnachweises zur Leitung des Betriebes oder eines Teiles
desselben bestellt hat, werden, wenn sie polizeiliche Vorschriften
bei Ausübung des Gewerbes übertreten, infolge der vorliegenden
Bestimmung als Täter (nicht als Gehilfen) bestraft. Sie haften
nicht bloß für vorsätzliche, sondern auch für fahr-
lässige (Gesetzesübertretungen, die sie sich zuschulden kom-
men lassen. Ein von dem zuständigen Organ des Arbeitsnach-
weises erteilter Auftrag macht den Angestellten nicht strafbar.
(Vgl. analog RG. vom 9. Mai 1904, DJZ. 9 S. 867.)
Sind innerhalb zweier Jahre wiederholt, d. h. zwei- oder
mehrmals, Leiter oder Angestellte eines nicht gewerbsmäßigen