Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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Stellen- oder Arbeitsnachweises wegen Uebertretung nach & 16 
rechtskräftig verurteilt, so können die Landeszentralbehörden oder 
die von ihr bezeichneten Behörden den Betrieb untersagen. 
8 10 gilt entsprechend. 
3. Die Stellenvermittlung im Umherziehen. 
Nach $ 42 der Gewerbeordnung verbunden mit & 14 dieses 
Gesetzes darf, wer zum selbständigen Betrieb eines stehenden 
Gewerbes befugt ist, dasselbe innerhalb und unbeschadet der 
Bestimmung der Gewerbeordnung über den Gewerbebe- 
trieb im Umherziehen auch außerhalb des Gemeinde- 
bezirks seiner gewerblichen Niederlassung ausüben. Eine Aus- 
übung des stehenden Betriebes außerhalb des Wohnortes, die 
nicht durch die Bestimmungen der Gewerbeordnung über den 
Hausierbetrieb qualifiziert ist, gilt daher als Ausübung des 
stehenden Betriebes. Von den verschiedenen Zweigen des Ge- 
werbes der Vermittlung von Geschäften ist durch die Bestim- 
mungen der Gewerbeordnung über den Hausierbetrieb nur der- 
jenige dem Gewerbebetrieb im Umherziehen zugezählt, welcher 
in dem Aufsuchen von Warenbestellungen besteht. Es ist da- 
her das Gewerbe eines Stellenvermittlers außerhalb seines Wohn- 
ortes nach dem Gesetz als Ausfluß des stehenden Gewerbebe- 
triebs zu betrachten, nicht als Gewerbebetrieb im Umherziehen. 
Es ist daher von einer weiteren polizeilichen Genehmigung nicht 
abhängig. Weil zum Betriebe der Stellenvermittlung im Um- 
herziehen an sich kein Wandergewerbeschein erforderlich ist, 
ist daher auch für einen Marktbesucher ein solcher nicht nötig; 
allein die Privilegien des Marktverkehrs erstrecken sich auf diese 
Art von Geschäften nicht. Dagegen kann die Landeszentral- 
behörde nach $ 8 des Gesetzes weitere Anordnungen über den 
Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen der Stellenvermittler 
treffen. Hierunter zählt namentlich der Gewerbebetrieb im Um- 
herziehen durch die Stellenvermittler. Die Ausübung des Ge-
	        
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