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Stellen- oder Arbeitsnachweises wegen Uebertretung nach & 16
rechtskräftig verurteilt, so können die Landeszentralbehörden oder
die von ihr bezeichneten Behörden den Betrieb untersagen.
8 10 gilt entsprechend.
3. Die Stellenvermittlung im Umherziehen.
Nach $ 42 der Gewerbeordnung verbunden mit & 14 dieses
Gesetzes darf, wer zum selbständigen Betrieb eines stehenden
Gewerbes befugt ist, dasselbe innerhalb und unbeschadet der
Bestimmung der Gewerbeordnung über den Gewerbebe-
trieb im Umherziehen auch außerhalb des Gemeinde-
bezirks seiner gewerblichen Niederlassung ausüben. Eine Aus-
übung des stehenden Betriebes außerhalb des Wohnortes, die
nicht durch die Bestimmungen der Gewerbeordnung über den
Hausierbetrieb qualifiziert ist, gilt daher als Ausübung des
stehenden Betriebes. Von den verschiedenen Zweigen des Ge-
werbes der Vermittlung von Geschäften ist durch die Bestim-
mungen der Gewerbeordnung über den Hausierbetrieb nur der-
jenige dem Gewerbebetrieb im Umherziehen zugezählt, welcher
in dem Aufsuchen von Warenbestellungen besteht. Es ist da-
her das Gewerbe eines Stellenvermittlers außerhalb seines Wohn-
ortes nach dem Gesetz als Ausfluß des stehenden Gewerbebe-
triebs zu betrachten, nicht als Gewerbebetrieb im Umherziehen.
Es ist daher von einer weiteren polizeilichen Genehmigung nicht
abhängig. Weil zum Betriebe der Stellenvermittlung im Um-
herziehen an sich kein Wandergewerbeschein erforderlich ist,
ist daher auch für einen Marktbesucher ein solcher nicht nötig;
allein die Privilegien des Marktverkehrs erstrecken sich auf diese
Art von Geschäften nicht. Dagegen kann die Landeszentral-
behörde nach $ 8 des Gesetzes weitere Anordnungen über den
Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen der Stellenvermittler
treffen. Hierunter zählt namentlich der Gewerbebetrieb im Um-
herziehen durch die Stellenvermittler. Die Ausübung des Ge-