Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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Liegen diese beiden Voraussetzungen oder auch nur eine 
davon nicht vor, so ist die Erlaubnis zu versagen. Nicht 
kann etwa die zuständige Behörde Schonung üben und nach 
freiem Ermessen hat sie nur in der Würdigung des Beweises für 
die Zuverlässigkeit und die Bedürfnisfrage Spielraum. Die Ver- 
weigerung der Erlaubnis kommt einer Versagung gleich. 
Gegen die Versagung der Erlaubnis findet hierauf (8 10) der 
Rekurs statt. Die Gründe für die Versagung der Erlaubnis 
sind dieselben wie für die Entziehung. 
Selbstverständlich ist, daß die politische oder religiöse Ge- 
sinnung zur Versagung der Genehmigung eines Arbeitsnach- 
weises nicht maßgebend sein darf. (Reichstagsprot. 1910 8. 2834.) 
Im $ 2 Abs. 2 Ziff. 1 wurden die Worte „oder seine per- 
sönlichen Verhältnisse“ durch die Kommission einge- 
fügt. Denn es kann vorkommen, daß mancher einen Stellen- 
vermittlungsbetrieb eröffnet, der aber doch durch seine Persön- 
lichkeit oder seine Verhältnisse als absolut unbrauchbar dazu 
erscheinen kann, obwohl dessen Unzuverlässigkeit durch keinerlei 
Tatsachen erwiesen ist. Darunter zählen namentlich Familien- 
verhältnisse. 
Der Ausdruck „Tatsachen“ ist der Gewerbeordnung sowohl 
dem Sinne als dem Wortlaute nach entnommen. Er umfaßt so- 
wohl Handlungen als Unterlassungen des Gesuchstellers. Unter 
„Tatsache“ ist jede Einzelhandlung des Gesuchstellers zu ver- 
stehen, die geeignet ist, die Ueberzeugung von der Unzuverlässig- 
keit desselben für den Betrieb eines Stellenvermittlers zu be- 
gründen. Es ist nicht erforderlich, daß die betrefiende Tatsache 
selbst genügend festgestellt ist. (Bay. VGH. vom 21. Dez. 1907, 
REGER 28 S. 186.) 
Beim Vorliegen einer gerichtlichen Bestrafung ist nicht die 
Bestrafung an sich, sondern der der Bestrafung zugrunde liegende 
Tatbestand in Betracht zu ziehen. Als Tatsachen, welche hier 
in Betracht kommen, sind danach die dem gerichtlichen Urteile
	        
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